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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 63 vom 04.03.2019 S. 1)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU , 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu bestimmen, ob Instituten in ihrem Hoheitsgebiet vereinfachte Anforderungen gestattet werden sollten, müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden bewerten, welche Auswirkungen der Ausfall eines Instituts aufgrund der dort genannten Faktoren haben könnte.

(2) Diese Bewertung sollte getrennt von jeder anderen von den Abwicklungsbehörden vorzunehmenden Bewertung erfolgen, insbesondere jeder Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe und jeder Bewertung der Frage, ob die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, und dem Ausgang einer solchen Bewertung nicht vorgreifen.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien sollten praktisch, effizient und wirkungsvoll sein. Aus diesem Grund sollten die möglichen Auswirkungen eines Institutsausfalls zunächst anhand quantitativer und danach anhand qualitativer Kriterien bewertet werden. Generell sollte eine Bewertung anhand qualitativer Kriterien nur dann erfolgen, wenn die Bewertung anhand quantitativer Kriterien nicht zu dem Schluss führt, dass angesichts der möglichen Auswirkungen, die ein Ausfall des Instituts haben könnte, vollständige Anforderungen erforderlich sind.

(4) Um eine konvergente und wirkungsvolle Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden bei der Bewertung der quantitativen Kriterien einen einheitlichen EU-Schwellenwert zugrunde legen, bei dem es sich um eine quantitative Gesamtpunktzahl handelt. Diese Gesamtpunktzahl sollten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden anhand einer Reihe von Indikatoren berechnen und hierfür die Daten heranziehen, die im Zuge der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 3 vorgenommenen aufsichtlichen Meldungen übermittelt wurden.

(5) Um im Hinblick auf den erwarteten Anteil der nicht für vereinfachte Anforderungen infrage kommenden Institute in den Mitgliedstaaten und die Verteilung dieser Institute über die Mitgliedstaaten ein wünschenswertes ausgewogenes Verhältnis zu erreichen, sollte die Unionsschwelle für die quantitative Gesamtpunktzahl für Kreditinstitute im Prinzip auf 25 Basispunkte festgesetzt werden. Allerdings sollten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die Schwelle von 25 Basispunkten anheben oder absenken und den Besonderheiten des Bankensektors des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechend zwischen 0 und 105 Basispunkten festsetzen können. So könnte ein stark konzentrierter Bankensektor eine höhere Schwelle rechtfertigen, während eine große Zahl kleiner Institute in Verbindung mit einer geringen Zahl großer Institute eine niedrigere Schwelle bedingen könnte. Bei Festlegung der Schwelle sollte das rechte Maß zwischen dem kumulierten Wert der Gesamtaktiva der Kreditinstitute, die in einem bestimmten Mitgliedstaat für vereinfachte Anforderungen infrage kommen, und dem der Kreditinstitute, die laut der quantitativen Bewertung hierfür nicht infrage kommen, gefunden werden.

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