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Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 27;
Beschl. (EU) 2024/3179 - ABl. L 2024/3179 vom 20.12.2024)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/568/EG sowie Beschl."e 2011/333/EU und 2012/448/EU
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Mit dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission 2 wurden Kriterien für die Produktgruppe "Kopierpapier und grafisches Papier" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
(4) Mit dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission 4 wurden Kriterien für die Produktgruppe "Zeitungsdruckpapier" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
(5) Mit der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission 5 wurden Kriterien für die Produktgruppe "Hygienepapier" und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der in der Entscheidung 2009/568/EG festgelegte Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
(6) Der Fitness-Check vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 6 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört.
(7) Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es angezeigt, die Produktgruppen "Kopierpapier und grafisches Papier" und "Zeitungsdruckpapier" zu der Produktgruppe "grafisches Papier" zusammenzufassen, und zwar unter einer neuen Definition, die beide bisherigen Produktgruppen abdeckt und bestimmte Änderungen enthält, die den wissenschaftlichen und marktpolitischen Entwicklungen Rechnung trägt. Insbesondere sollte in der neuen Definition die für die bisherigen Produktgruppen geltende Gewichtsobergrenze gestrichen werden, sodass eine größere Vielfalt an Papiererzeugnissen mit höherer Steifigkeit erfasst wird.
(8) Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Definition für die Produktgruppe "Hygienepapier" vorgenommen werden, vor allem zur besseren Unterscheidung zwischen Hygienepapier und dem Hygienepapierendprodukt im Sinne der ISO-Norm 12625-1; die Produktgruppe sollte in "Hygienepapier und Hygienepapierprodukte" umbenannt werden.
(9) Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für jede der beiden Produktgruppen.
(Stand: 20.12.2024)
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