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Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8921)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3179 vom 20.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2017/175 der Kommission 2 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Beherbergungsbetriebe" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 30. Juni 2025.
(3) Mit dem Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission 3 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Schmierstoffe" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2024.
(4) Mit dem Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission 4 wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "grafisches Papier" und die Produktgruppe "Hygienepapier und Hygienepapierprodukte" festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2024.
(5) Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 5 hat die Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das EU-Umweltzeichen die Relevanz der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die oben genannten Produktgruppen im Rahmen der Regelung für das EU-Umweltzeichen beurteilt und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu stärken und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen.
(6) Nach den oben genannten Erwägungen werden die Kriterien für die Produktgruppen Schmierstoffe, grafisches Papier, Hygienepapier und Hygienepapierprodukte weiterhin als aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass dies voraussichtlich auch in den kommenden Jahren der Fall sein wird. Daher sollte die Überarbeitung der oben genannten Kriterien aufgeschoben werden, um der Entwicklung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften Rechnung tragen zu können und die Angleichung und Kohärenz mit anderen Produktpolitiken der EU sicherzustellen. Für die Produktgruppe Beherbergungsbetriebe wird eine Überarbeitung erforderlich sein, um die Kriterien zu aktualisieren und die Kohärenz mit den anstehenden EU-Initiativen für nachhaltigen Tourismus zu gewährleisten. Bis dahin sollten die Kriterien weiterhin gültig bleiben.
(7) Um die Überarbeitung mit anstehenden Gesetzgebungsinitiativen besser zu koordinieren und die Anstrengungen so weit wie möglich zu bündeln, sollte die Gültigkeit der in den Beschlüssen (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 der Kommission festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens verlängert werden.
(8) Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren bleibt und die Marktkontinuität zwischen den jetzigen und den überarbeiteten Fassungen der Kriterien für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppe Beherbergungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2027 und für die Produktgruppen Schmierstoffe, grafisches Papier, Hygienepapier und Hygienepapierprodukte bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden.
(9) Die Beschlüsse (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
(Stand: 20.12.2024)
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