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Regelwerk, EU 2018, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
- Monitoring-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 31.12.2018 S. 1, ber. 2019 L 118 S. 10 A;
VO (EU) 2020/2085 - ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 37 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2022/388 - ABl. L 79 vom 09.03.2022 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültig A;
VO (EU) 2022/1371 - ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 15 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2122 - ABl. L 2023/2122 vom 18.10.2023 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/2493 - ABl. L 2024/2493 vom 27.09.2024 Inkrafttreten Anwendung)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 601/2012 - Ausnahme

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, um der ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz - System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation - CORSIA) (Anhang 16, Band IV des Abkommens von Chicago) Rechnung zu tragen, die auf der zehnten Sitzung der 214. Tagung des ICAO-Rates am 27. Juni 2018 angenommen wurde und ab 2019 gelten soll.

(2) Eine umfassende, konsequente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften sind für das wirksame Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) von grundlegender Bedeutung.

(3) Im dritten Handelszeitraum des EU-EHS (2013 bis 2020) haben Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Prüfstellen und zuständige Behörden Erfahrungen mit der Überwachung und Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 2 gewonnen. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung verbessert, präzisiert und vereinfacht werden müssen, um eine weitere Harmonisierung zu fördern und das System effizienter zu gestalten. Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wurde mehrfach und erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(4) Die Begriffsbestimmung für "Biomasse" in dieser Verordnung sollte mit den Begriffsbestimmungen für "Biomasse", "flüssige Biobrennstoffe" und "Biokraftstoffe" in Artikel 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang stehen, insbesondere da die Präferenzbehandlung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS eine "Förderregelung" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k und folglich eine finanzielle Förderung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c jener Richtlinie darstellt.

(5) Aus Gründen der Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen der Entscheidung 2009/450/EG der Kommission 4 und der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für die vorliegende Verordnung gelten.

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(Stand: 14.10.2024)

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