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Regelwerk, EU 2022, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 15)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, italienische, lettische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowenische und tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 2 enthalten in Artikel 38 Absatz 6 bezüglich der angegebenen Zeitspanne und dessen, worauf sich diese Zeitspanne bezieht, einen Fehler, der die Bedeutung der Bestimmung verändert, oder eine Formulierung, die zu Missverständnissen führen kann.

(2) Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, italienische, lettische, niederländische, portugiesische, schwedische, slowenische und tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 9. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 38 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erhält folgende Fassung:

"(6) Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die Verbrennung verwendet werden, als erfüllt betrachten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2022

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018 S. 1).

ENDE

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