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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2122 vom 18.10.2023, ber. L 2023/90045)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinien (EU) 2023/958 2 und (EU) 2023/959 3 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde, bedarf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4 der Überarbeitung, um Vorschriften für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen aufzunehmen sowie Vorschriften über Biomasse und Biogas und über die Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien festzulegen. Die Bestimmungen über den Luftverkehr sollten überarbeitet werden. Mit der Änderung wird auch ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem eingeführt, das auf Brennstoffe angewandt wird, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren ("Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie andere Sektoren") verwendet werden. Es sollten neue Bestimmungen und Anhänge über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung in den betreffenden Sektoren hinzugefügt werden. Die bestehenden Vorschriften und Bestimmungen über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung sollten entsprechend angepasst werden.
(2) Es sollten neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden, um den Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich der Ausweitung der Überwachungs- und Berichterstatmungsvorschriften auf neue Sektoren, Rechnung zu tragen.
(3) Durch die Aktualisierung des festen Referenzpreises in Artikel 18 wird der geschätzte Wert des Nutzens besser auf den aktuellen CO2-Preis abgestimmt. Die Beibehaltung eines Fixpreises sollte darauf abzielen, für Rechtssicherheit zu sorgen und den durch häufige Änderungen des Monitoringkonzepts verursachten Verwaltungsaufwand zu verringern.
(4) Es müssen neue Vorschriften über Biomasse und die Bestimmung des Biomasseanteils festgelegt werden, um im Emissionshandelssystem der Union (EU-EHS) die erforderlichen Anpassungen für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse - einschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe - vorzunehmen. Weitere Anpassungen werden vorgenommen, um die bestehenden Vorschriften zu verbessern und den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 anzupassen, entsprechend den bereits in den einschlägigen Leitlinien vorgenommenen Aktualisierungen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bedarf weiterer Verbesserungen im Hinblick auf die Einzelheiten der Behandlung von Biomasse in Massenbilanzen. Der Biomassenanteil des Kohlenstoffs, der in das Massenbilanzsystem eingeht, wird nicht nur als CO2 emittiert, sondern ein Teil des Kohlenstoffs, der dem Biomasseanteil des Kohlenstoffs entspricht, verbleibt auch im Endprodukt. Dies könnte zur fehlerhaften Berechnung der Emissionen im Output führen. Um solche Fehler zu vermeiden, sollte der Betreiber stets Daten über den Biomasseanteil des Kohlenstoffgehalts der Stoffströme vorlegen.
(Stand: 06.09.2024)
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