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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 37)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Insbesondere enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus Biomasse, die mit den Vorschriften für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang stehen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und Rates 4 wird die Richtlinie 2009/28/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Es ist daher angezeigt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Bestimmungen über die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen aus Biomasse an die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzugleichen, insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Begriffsbestimmungen sowie auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Nutzung von Biomasse. Da außerdem die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für zur Energiegewinnung verwendete Kraftstoffe und Brennstoffe in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt sind, sollten die Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nur im Fall der Verbrennung von Biomasse in einer Anlage oder der Verwendung als Biokraftstoff im Luftverkehr gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch klargestellt werden, dass in Fällen, in denen die für die Verbrennung verwendete Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht erfüllt, ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff gelten sollte.

(2) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission 6 muss ein Anlagenbetreiber, der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG beantragt, die einschlägigen Überwachungsbestimmungen in einen Plan zur Überwachungsmethodik aufnehmen, der der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. In die Monitoringkonzepte für Anlagen, denen kostenlose Zertifikate zugeteilt werden, müssen keine weiteren Elemente aufgenommen werden. Daher entfällt die Notwendigkeit, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die Aufnahme solcher Elemente vorzuschreiben.

(3) Während der Übergangsphase zwischen der Notifizierung der Änderung eines Monitoringkonzepts und der Genehmigung des neuen geänderten Monitoringkonzepts durch die zuständige Behörde sollten Lücken bei der Überwachung oder die Anwendung einer weniger genauen Methode vermieden werden. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Datenerhebung in diesem Übergangszeitraum sowohl auf dem ursprünglichen als auch auf dem geänderten Monitoringkonzept beruhen sollte und dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse beider Überwachungen geführt werden sollten.

(4) Um eine genaue Überwachung der Stoffströme zu gewährleisten, bei denen Biogas in ein Gasnetz eingespeist wird, sollten die Vorschriften für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für Biogas verbessert und verschärft werden. Insbesondere sollte die Bestimmung des Biomasseanteils vom tatsächlichen Erwerb von Biogas durch den Betreiber abhängen und eine mögliche Doppelzählung desselben Biogases durch verschiedene Nutzer vermieden werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Methode zur Bestimmung des Biomasseanteils von Erdgas aus einem Gasnetz gewonnen werden, wird die Kommission bewerten, ob eine Überprüfung dieser Methode erforderlich ist.

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