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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2041 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 327 vom 21.12.2018 S. 50)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Kabelsteckverbinder ("männlicher oder weiblicher Steckverbinder") aus Kupfer für eine Spannung von 1.000 V oder weniger.

Die Ware weist auf der einen Seite entweder einen Stecker (einen sogenannten männlichen Steckverbinder) oder eine Steckbuchse (einen sogenannten weiblichen Steckverbinder) auf und auf der anderen Seite eine Kontaktvorrichtung in Form einer mit isolierendem Material beschichteten Klemme.

Die Ware dient zum Verbinden von Drähten und Kabeln ausgenommen Koaxialkabel.

Sie ermöglicht das Verbinden von Kabeln ohne Verwendung von Werkzeugen, indem der männliche und der weibliche Steckverbinder ineinander gesteckt werden.

Siehe Abbildung *.

8536 69 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 69 und 8536 69 90.

Die Ware weist die objektiven Merkmale eines Steckers ("männlicher Steckverbinder") oder einer Steckbuchse ("weiblicher Steckverbinder") auf und ist mit einer weiteren Kontaktvorrichtung ausgestattet (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8536 Abschnitt III Teil a Nummer 1 sowie die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8536 69 10 bis 8536 69 90 ). Daher ist eine Einreihung als andere Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel in die Unterposition 8536 90 10 ausgeschlossen.

Folglich ist die Ware als andere Steckvorrichtungen in den KN-Code 8536 69 90 einzureihen.

*) Die Abbildung dient nur zur Information.

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(Stand: 11.03.2019)

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