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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 50;
Beschl. (EU) 2019/544 - ABl. L 95 vom 04.04.2019 S. 9 A;
Beschl. (EU) 2019/2211 - ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 157aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden "Vereinigtes Königreich") seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2018 mit dem Titel "Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall" 2 (im Folgenden "Aktionsplan für den Notfall") dargelegt, kann ein Austritt ohne Abkommen Risiken für die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten bergen. Um solchen Risiken zu begegnen, ist es gerechtfertigt und liegt es Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen, dass zentrale Gegenparteien ("central counterparties", im Folgenden "CCPs"), die bereits im Vereinigten Königreich zugelassen wurden (im Folgenden "britische CCPs"), über den 29. März 2019 hinaus weiterhin Clearingdienste in der Union erbringen können.

(3) Ein zentrales Clearing sorgt für mehr Markttransparenz, mindert Kreditrisiken und verringert die Ansteckungsrisiken bei Ausfall eines oder mehrerer CCP-Teilnehmer. Die Erbringung solcher Dienste ist daher von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Finanzstabilität. Störungen bei der Erbringung von Clearingdiensten könnten sich auch auf die Durchführung der Währungspolitik der Zentralbanken auswirken, wenn Transaktionen in einer von einer Zentralbank der Union ausgegebenen Währung gecleart werden. Zudem sind von CCPs geclearte Finanzinstrumente von zentraler Bedeutung für Finanzintermediäre und deren Kunden, etwa zur Absicherung von Zinsrisiken; Störungen bei der Erbringung von Clearingdiensten könnten somit auch Risiken für die Realwirtschaft der Union mit sich bringen.

(4) Zum 31. Dezember 2017 belief sich der Nominalwert der ausstehenden OTC-Derivate weltweit auf über 500 Bio. EUR, wovon mehr als 75 % auf Zinsderivate und fast 20 % auf Devisenderivate entfielen. Rund 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Unionswährungen. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist in hohem Maße konzentriert, insbesondere der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Zinsderivaten, die zu etwa 97 % durch eine britische CCP gecleart werden 3.

(5) Ab dem 30. März 2019 werden britische CCPs "Drittstaat-CCPs" sein und als solche Clearingdienste nur dann erbringen können, wenn sie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, im Folgenden "ESMA") nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden. In Ermangelung einer Anerkennung britischer CCPs können in der Union niedergelassene Gegenparteien OTC-Derivate, die einer Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, nicht über britische CCPs clearen. Dies kann es den betreffenden Gegenparteien vorübergehend erschweren, ihren Clearingverpflichtungen nachzukommen, was wiederum ein Risiko für die Finanzstabilität der Union und für die Durchführung der Währungspolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen kann. Wie im Aktionsplan für den Notfall dargelegt, ist es daher erforderlich, in dieser Ausnahmesituation die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen für einen streng begrenzten Zeitraum für gleichwertig zu erklären, damit die betreffenden CCPs auch weiterhin Clearingdienste in der Union erbringen können.

(6) Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, um die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, für gleichwertig mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen erklären zu können.

(7) Erstens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass CCPs im betreffenden Drittstaat rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen. Bis zum 29. März 2019 findet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Vereinigten Königreich unmittelbare Anwendung, sodass nach Artikel 14 der Verordnung zugelassene britische CCPs die Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen. Am 26. Juni 2018 überführte das Vereinigte Königreich im Rahmen des European Union (Withdrawal) Act 2018 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Wirkung ab dem Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in innerstaatliches Recht.

(8) Zweitens müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats gewährleisten, dass in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort niedergelassenen CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind. Bis zum 29. März 2019 unterliegen britische CCPs der Beaufsichtigung durch die Bank of England, wie dies im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im innerstaatlichen Recht festgelegt wurde 4. Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs bleibt die Bank of England weiterhin für die Beaufsichtigung der CCPs zuständig und bleiben ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf die CCPs im Wesentlichen unverändert.

(9) Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsehen. Dies wird durch die Übernahme der Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs gewährleistet.

(10) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs am Tag nach dessen Austritt aus der Union den in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen genügen.

(11) Dieser Beschluss geht jedoch von den Rechts- und Aufsichtsmechanismen aus, die für britische CCPs am Tag nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gelten. Diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollten nur dann als gleichwertig betrachtet werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht des Vereinigten Königreichs für CCPs geltenden Anforderungen aufrechterhalten werden und weiterhin tatsächlich und kontinuierlich angewandt und durchgesetzt werden. Ein wirksamer Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen der ESMa und der Bank of England ist somit eine wesentliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeitsfeststellung.

(12) Ein solcher Informationsaustausch erfordert den Abschluss umfassender und wirksamer Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Diese Kooperationsvereinbarungen sollten auch die Möglichkeit bieten, mit den in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank und der übrigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, alle relevanten Informationen auszutauschen - sei es, um diese Behörden zu dem anerkannten Status britischer CCPs zu konsultieren, oder weil die betreffenden Behörden diese Informationen benötigen, um ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen zu können.

(13) Sollte die außergewöhnliche Situation eintreten, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union austritt, müssen Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicherstellen, dass die ESMa dauerhaft unmittelbaren Zugang zu allen von ihr angeforderten Informationen hat. Dazu gehören unter anderem - aber nicht nur - Informationen, die es ermöglichen, etwaige von den britischen CCPs unmittelbar oder mittelbar ausgehende wesentliche Risiken für die Union oder ihre Mitgliedstaaten zu bewerten. Die Kooperationsvereinbarungen sollten deshalb Folgendes vorsehen: die Mechanismen und Verfahren für den im Zusammenhang mit den Clearing-Aktivitäten britischer CCPs erforderlichen raschen Informationsaustausch über auf Unionswährungen lautende Finanzinstrumente, Handelsplätze, Clearing-Teilnehmer sowie Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen der Union, über Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCPs, über Eigenmittel, über die Zusammensetzung und Kalibrierung von Ausfallfonds, über Einschusszahlungen, liquide Mittel und Sicherheitenportfolios einschließlich Kalibrierung von Risikoabschlägen sowie über Stresstests; die sofortige Unterrichtung über etwaige Änderungen, die britische CCPs oder die für britische CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen betreffen; den Mechanismus für eine sofortige Benachrichtigung der ESMa über Entwicklungen, die britische CCPs betreffen und sich auf die Währungspolitik in der Union auswirken könnten.

(14) Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMa etwaige Änderungen der britische CCPs betreffenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die Marktentwicklungen sowie die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit, einschließlich des raschen Informationsaustauschs zwischen der ESMa und der Bank of England, überwachen. Die Kommission kann jederzeit eine Überprüfung vornehmen, soweit wesentliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit durch die Kommission erforderlich machen, unter anderem dann, wenn die Bedingungen der zwischen der ESMa und der Bank of England getroffenen Kooperationsvereinbarungen nicht eingehalten werden oder keine wirksame Bewertung des von britischen CCPs ausgehenden Risikos für die Union oder ihre Mitgliedstaaten erlauben.

(15) Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarktes sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses am 30. März 2020 enden. Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung lässt somit eine etwaige künftige Bewertung der für zentrale Gegenparteien geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs unberührt, weshalb die Bewertung auch nicht für andere als die mit diesem Beschluss verfolgten Zwecke herangezogen werden sollte.

(16) Dieser Beschluss sollte so bald wie möglich in Kraft treten und erst ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die aus dem Financial Services and Markets Act 2000 und dem European Union (Withdrawal) Act 2018 bestehen und für die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bereits niedergelassenen und zugelassenen zentralen Gegenparteien gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2 19 19a

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden.

Nicht angewandt wird dieser Beschluss jedoch, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft ist.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet ein Jahr nach dem in Absatz 2 genannten Tag.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

2) COM(2018) 880 final.

3) Bank für internationalen Zahlungsausgleich, Statistical release: OTC derivatives statistics at end December 2017, 3. Mai 2018 (https://www.bis.org/publ/otc_hy1805.pdf).

4) Teil 5 der Financial Services and Markets Act 2000 (Over the Counter Derivatives, Central Counterparties and Trade Repositories) Regulations 2013.

ENDE

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