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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2211 der Kommission vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für zentrale Gegenparteien im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 157)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 der Kommission 2 soll ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis dahin kein Austrittsabkommen in Kraft ist. Seine Geltungsdauer soll am 30. März 2020 enden.

(2) Am 29. Oktober 2019 erließ der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/1810 3 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bis zum 31. Januar 2020. Aufgrund dieser weiteren Verlängerung wäre die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 nicht mehr lang genug, um den in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Kunden für den Fall, dass das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der Union ausscheiden sollte, die nötige Rechts- und Planungssicherheit zu verschaffen.

(3) Zum 31. Dezember 2018 belief sich der Nominalwert der ausstehenden OTC-Derivate weltweit auf über 500 Bio. EUR, wovon mehr als 75 % auf Zinsderivate und fast 20 % auf Devisenderivate entfielen. Rund 30 % aller OTC-Derivate lauten auf Euro oder andere Unionswährungen. Der Markt für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten ist hochgradig konzentriert, insbesondere der Markt für das zentrale Clearing von auf Euro lautenden OTC-Zinsderivaten, die zu mehr als 90 % durch eine im Vereinigten Königreich niedergelassene zentrale Gegenpartei gecleart werden. Im Jahr 2017 wurden noch 97 % der auf Euro lautenden OTC-Zinsderivate durch diese zentrale Gegenpartei gecleart, was unterstreicht, dass die Marktteilnehmer Schritte unternehmen, um sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten.

(4) Die Gründe für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 haben jedoch weiterhin Bestand. Insbesondere bleiben für den Fall eines Ausscheidens ohne Abkommen in Bezug auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten weiterhin potenzielle Risiken, die auch nach dem 30. März 2020 fortbestehen dürften. Außerdem brauchen die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden nach einem potenziellen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen aus der Union noch lange genug Rechts- und Planungssicherheit. Allerdings haben auch die Gründe für die Begrenzung der Geltungsdauer dieses Beschlusses weiterhin Bestand, insbesondere die Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten und auf die Integrität des Binnenmarkts. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2031 sollte deshalb begrenzt bleiben.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 sollte daher geändert werden, um eine Geltungsdauer von einem Jahr vorzusehen.

(6) Die Kommission wird weiterhin überwachen, ob die Bedingungen, die dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2031 zugrunde liegen, während dessen Geltungsdauer erfüllt bleiben.

(7) Auch mit Blick auf die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die in Kraft treten werden, bevor die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses endet, wird jeder weitere Beschluss den Bedingungen und Entwicklungen an den Finanzmärkten sowie dem Konzentrationsrisiko Rechnung tragen, dem die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden durch die im Vereinigten Königreich niedergelassenen zentralen Gegenparteien ausgesetzt sind. Sollte dieses Risiko als Beeinträchtigung für die Finanzstabilität der Union betrachtet werden, könnte ein etwaiger weiterer Beschluss darauf abzielen, das Systemrisiko für die Union zu mindern, indem der Zugang dieser Clearingmitglieder und Kunden zu bestimmten Produkten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die von den im Vereinigten Königreich niedergelassenen zentralen Gegenparteien angeboten werden, eingeschränkt wird. Entsprechende Absichten wird die Kommission spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer bekannt geben.

(8) Dieser Beschluss sollte schnellstmöglich in Kraft treten, damit die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder und Kunden Rechtssicherheit erhalten.

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