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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1865 der Kommission vom 28. November 2018 über die Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Propiconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 29.11.2018 S. 6)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Propiconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Propiconazol gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Propiconazol gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 15. April 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 14. Juni 2017 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu, ob angenommen werden kann, dass Propiconazol die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9) Die Behörde nahm Bezug auf die Stellungnahme 7, die am 9. Dezember 2016 gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 vom Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur abgegeben worden war und in der vorgeschlagen wurde, Propiconazol als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 1B im Sinne der genannten Verordnung einzustufen. Daher wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission 9 Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und Propiconazol als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft.

(10) Gestützt auf die Daten aus den Unterlagen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Rückstandshöchstgehalte (RHG) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 nicht für pflanzliche und tierische Erzeugnisse bestätigt werden konnten, weil Daten zur Menge und zur Toxizität der Metaboliten in der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung fehlen. Die derzeitigen RHG für die beantragten Verwendungen von Propiconazol liegen über dem Standardwert im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Exposition des Menschen gegenüber dem Wirkstoff vernachlässigbar ist. Demzufolge sind die Anforderungen des Anhangs II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.

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(Stand: 11.03.2019)

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