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Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
(ABl. Nr. L 259 vom 16.10.2018 S. 12;
VO (EU) 2019/84 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33 A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/1463 - ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1480 - ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 1, ber. L 351 S. 64 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/1936 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 7;
VO (EU) 2022/2228 - ABl. LI 293 vom 14.11.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/1965 - ABl. L 2024/1965 vom 16.07.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 22. März 2018 kam der Europäische Rat zu dem Schluss, dass der Einsatz chemischer Waffen einschließlich des Einsatzes jeglicher toxischer Chemikalien als Waffe, gleich unter welchen Umständen, völlig unannehmbar ist, systematisch und streng verurteilt werden muss und eine Sicherheitsbedrohung für uns alle darstellt. Am 28. Juni 2018 rief der Europäische Rat dazu auf, so bald wie möglich eine neue Unionsregelung für restriktive Maßnahmen gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen anzunehmen.
(2) Am 15. Oktober 2018 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen an. Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sieht Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für die Herstellung oder den Einsatz oder die Vorbereitung des Einsatzes chemischer Waffen verantwortlich sind, finanzielle, technische oder materielle Unterstützung dafür leisten sowie der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind oder diese unterstützen. Diese Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2018/1544 aufgeführt.
(3) Die Union muss weitere Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2018/1544 umzusetzen.
(4) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission sollten einen Vorschlag für eine Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen vorlegen.
(5) Diese Verordnung unterstützt die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen von 2003 sowie den internationalen Rahmen hinsichtlich der Verbreitung chemischer Waffen, nämlich das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ), den Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten des CWÜ zur Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden Bedrohung vom 27. Juni 2018, die Australische Gruppe, die Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Internationale Partnerschaft gegen Straffreiheit beim Einsatz chemischer Waffen. Ferner unterstützt diese Verordnung die Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolutionen 1540 (2004), 2118 (2013), 2209 (2015), 2235 (2015) und 2325 (2016).
(6) Diese Verordnung trägt zu den Anstrengungen der Union zur Bekämpfung der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen ebenso bei wie zu den Anstrengungen der Union, die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und ihr Technisches Sekretariat zu unterstützen. Der Bedeutungsumfang von chemischen Waffen im Sinne dieser Verordnung beruht auf dem Bedeutungsumfang und der Begriffsbestimmung gemäß dem CWÜ.
(7) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(Stand: 13.09.2024)
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