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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1243 der Kommission vom 13. September 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. Nr. L 232 vom 17.09.2018 S. 1)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2018
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung | |
(1) | (2) | (3) | |
Dunkelbrauner wässriger Extrakt, der wie folgt zusammengesetzt ist (in GHT): | 2309 90 96 | Einreihung
gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 96. Die Ware kann nicht als Melasse in die Position 1703 eingereiht werden, da sie nicht in nennenswertem Umfang Zucker enthält (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 1703, erster Absatz, vorletzter Satz). Die Ware kann nicht als andere Abfälle der Zuckergewinnung in die Position 2303 eingereiht werden, da sie vorsätzlich aus Melasse hergestellt und zur Verwendung als Futtervormischung bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 2303, Buchstabe D). Eine Futtervormischung zur Verbesserung der Verdauung von Tieren ist eine Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art der Position 2309 (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Position 2309, Teil II, Buchstabe C, Nummer 1). Die Ware ist daher als Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art in den KN-Code 2309 90 96 einzureihen. |
|
Betain | 40, | ||
Wasser | 40, |
(Stand: 11.03.2019)
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