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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

(ABl. Nr. L 226 vom 07.09.2018 S. 7 A;
Beschl. (EU) 2021/1081 - ABl. L 234 vom 02.07.2021 S. 99 A;
Beschl. (EU) 2023/2050 - ABl. L 236 vom 26.09.2023 S. 24)



Hebt Beschl."e C(2011) 6109 final und (EU, Euratom) 2015/2463 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments vom und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 1, insbesondere auf Artikel 143 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wurde die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ersetzt und dabei ein Gremium eingerichtet, das für die zentrale Bewertung bestimmter Ausschlusssituationen von Wirtschaftsteilnehmern und die Annahme entsprechender Empfehlungen zuständig ist (im Folgenden "Gremium").

(2) Durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Zuständigkeit des Gremiums auf die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen ausgedehnt, mit denen festgestellt werden soll, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist, und es ist angezeigt, dass die Ausübung dieser Zuständigkeit in seiner Geschäftsordnung geregelt wird.

(3) In Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden die Zusammensetzung des Gremiums, das Verfahren zur Ernennung seines Vorsitzenden und das Vorgehen bei Interessenkonflikten geregelt. In dem Artikel ist vorgesehen, dass die Geschäftsordnung von der Kommission festgelegt wird und dass das Gremium ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat erhält.

(4) Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es angebracht, das Verfahren für die Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden festzulegen und Bestimmungen über die Befugnisübertragung im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung zu erlassen.

(5) Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es auch notwendig, detaillierte Regeln über seine Zusammensetzung in jedem Einzelfall festzulegen, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung der beiden ständigen Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des zusätzlichen Mitglieds, das den zuständigen Anweisungsbefugten vertritt.

(6) Es muss präzisiert werden, dass Beobachter an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass es umfassend und angemessen informiert wird.

(7) Aus Gründen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist es angebracht, die Unterstützungsaufgaben näher festzulegen, die das ständige Sekretariat im Rahmen seiner Arbeiten für das Gremium wahrnimmt.

(8) Das Verfahren zur Befassung des Gremiums muss geklärt werden, insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs seiner Befassung.

(9) Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer ist es notwendig, das Verfahren festzulegen, mit dem ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt wird.

(10) Es ist angezeigt, die praktischen Modalitäten für die enge Zusammenarbeit zwischen dem Gremium und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausgehend von der Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit und den fristgerechten Austausch von Informationen zwischen der Europäischen Kommission und dem OLAF festzulegen.

(11) Es ist angebracht, die Regeln für die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen des Gremiums zu präzisieren.

(12) Da das Gremium das in Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehene Gremium ersetzt und an die Stelle des in Artikel 108 Absatz 4 derselben Verordnung genannten Gremiums tritt, ist es angezeigt, die beiden Beschlüsse C(2011) 6109 final und (EU) 2015/2463 der Kommission 3 über die Geschäftsordnungen der zuletzt genannten Gremien aufzuheben.

(13) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Gremium und sein ständiges Sekretariat hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu erfolgen.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für Stellungnahmen des Gremiums

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

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