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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 54;
VO (EU) 2021/127 - ABl. L 40 vom 04.02.2021 S. 3aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 5 der VO (EU) 2021/127

Neufassung - Ersetzt Beschl. 2013/92/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Sätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission 2 regelt die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird. Die Artikel 1 bis 4 des genannten Beschlusses gelten bis zum 31. Juli 2018.

(2) Pflanzengesundheitskontrollen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des genannten Beschlusses sowie des Artikels 13a der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus und China (im Folgenden die "spezifizierten Waren") verwendet wurde, nicht den Anforderungen der Union hinsichtlich der Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial gemäß Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG entsprach und in einigen Fällen auch von Schadorganismen befallen war, die in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(3) Im Hinblick auf eine bessere Vorbereitung der Behörden, die die jeweiligen Pflanzengesundheitskontrollen durchführen, sollten Flughafen- und Hafenbehörden, andere für die Kontrolle des Warenverkehrs zuständige amtliche Stellen oder jeder mit der Einfuhr von spezifizierten Waren mit Holzverpackungsmaterial befasste Unternehmer der Zollstelle am Eingangsort und der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung über die bevorstehende Ankunft dieses Holzverpackungsmaterials machen, sobald sie von ihr Kenntnis haben.

(4) Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit den spezifizierten Waren sollte regelmäßig Pflanzengesundheitskontrollen unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen Prozentsatz für Holzverpackungsmaterial der spezifizierten Waren festlegen, das Pflanzengesundheitskontrollen unterzogen wird. Dieser Satz sollte nicht weniger als 1 % des eingeführten Holzverpackungsmaterials der spezifizierten Waren betragen, um sicherzustellen, dass eine repräsentative Stichprobe kontrolliert wird.

(5) Dieses Holzverpackungsmaterial und die spezifizierten Waren sollten den Unionsvorschriften über die zollamtliche Überwachung unterliegen, bis die einschlägigen Pflanzengesundheitskontrollen abgeschlossen sind, damit gewährleistet ist, dass der freie Verkehr mit diesen Waren im Hoheitsgebiet der Union keine pflanzengesundheitlichen Risiken birgt.

(6) Die Pflanzengesundheitskontrollen sollten am Ort des Eingangs in die Union oder an dem von der zuständigen amtlichen Stelle zu diesem Zweck zugelassenen Bestimmungsort stattfinden, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen in den am besten geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(7) Wenn die Pflanzengesundheitskontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden und sich herausstellt, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial von den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen befallen ist, sollte der betroffene Mitgliedstaat vorschriftsmäßig mit dem jeweiligen Holzverpackungsmaterial verfahren und es unverzüglich vernichten, um den Pflanzengesundheitsschutz im Unionsgebiet zu gewährleisten.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß diesem Beschluss durchgeführt werden, mittels einer speziellen Vorlage zur elektronischen Berichterstattung mitteilen.

(9) Die bisherigen Erfahrungen mit Pflanzengesundheitskontrollen haben gezeigt, dass es notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen zur Ermittlung der Ursachen unzuverlässiger oder falscher Kennzeichnung melden, damit den nationalen Pflanzenschutzorganisationen dieser Drittländer weitere Einzelheiten über aufgezeichnete Beanstandungen hinsichtlich des Holzverpackungsmaterials übermittelt werden können.

(10) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Oktober 2018 gelten, um den zuständigen amtlichen Stellen und den Unternehmern genügend Zeit für die Anpassung an die neuen Bestimmungen einzuräumen.

(11) Um ein rechtliches Vakuum bis zu diesem Zeitpunkt zu vermeiden, sollten die Artikel 1 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU, die am 31. Juli 2018 auslaufen, bis zum 30. September 2018 gelten.

(12) Für die Zwecke der Rechtsklarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU mit Wirkung vom 1. Oktober 2018, dem Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses, aufgehoben werden.

(13) Dieser Beschluss sollte bis zum 30. Juni 2020 gelten, um die Annahme der erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Form bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Holzverpackungsmaterial" Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware verwendet werden, in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob sie tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden; verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen;
  2. "spezifizierte Waren" Waren mit Ursprung in Belarus oder China, die unterstützt, geschützt oder getragen von Holverpackungsmaterial unter Verwendung der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder TARIC-Codes in die Union eingeführt werden und den Beschreibungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 entsprechen;
  3. "Sendung" eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind;
  4. "Unternehmer" jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich an der Verbringung von Holzverpackungsmaterial in das Hoheitsgebiet der Union beteiligt und rechtlich dafür verantwortlich ist.

Artikel 2 Überwachung

Das Holzverpackungsmaterial jeder Sendung mit den spezifizierten Waren untersteht ab dem Zeitpunkt des Eingangs in das Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG.

Das Holzverpackungsmaterial und die spezifizierten Waren dürfen erst dann in eines der in Artikel 5 Nummer 16 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufgeführten Zollverfahren überführt werden, wenn die Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses abgeschlossen sind, ausgenommen spezielle Zollverfahren gemäß Artikel 210 Buchstaben a und b der genannten Verordnung.

Artikel 3 Vorankündigung von eingeführtem Holzverpackungsmaterial

Flughafen- und Hafenbehörden, andere für die Kontrolle der Verbringung von Waren zuständige amtliche Stellen oder jeder mit der Einfuhr der spezifizierten Waren mit Holzverpackungsmaterial befasste Unternehmer machen der Zollstelle am Eingangsort und der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus über die bevorstehende Ankunft dieses Holzverpackungsmaterials Mitteilung, sobald sie von ihr Kenntnis haben.

Artikel 4 Pflanzengesundheitskontrollen

Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit den spezifizierten Waren ist regelmäßig den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG zu unterziehen, um zu bestätigen, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil a Abschnitt I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt.

Auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die Pflanzengesundheit legen die Mitgliedstaaten fest, wie hoch der Anteil an Holzverpackungsmaterial der spezifizierten Waren ist, der Pflanzengesundheitskontrollen unterzogen wird. Dieser Satz darf nicht weniger als 1 % der Sendungen mit Holzverpackungsmaterial der spezifizierten Waren betragen. Bis zum Abschluss der Kontrollen bleibt dieses Holzverpackungsmaterial und die jeweiligen spezifizierten Waren gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unter zollamtlicher Überwachung und zudem unter der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Die Pflanzengesundheitskontrollen werden am Eingangsort in die Union oder an dem von der zuständigen amtlichen Stelle zu diesem Zweck zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt.

Artikel 5 Maßnahmen bei Nichteinhaltung

Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 4 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial von den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen befallen ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.

Wenn ein solcher Verstoß oder ein solcher Befall am Bestimmungsort gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses festgestellt wird, stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass das betreffende Holzverpackungsmaterial unverzüglich vernichtet wird. Vor dem Vernichten wird das Holzverpackungsmaterial so behandelt, dass keine pflanzengesundheitlichen Risiken während und nach dem Vernichten entstehen.

Artikel 6 Berichterstattung

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission 5 melden die Mitgliedstaaten unter Verwendung der in Anhang II dieses Beschlusses enthaltenen Vorlage für die elektronische Berichterstattung die Anzahl und die Ergebnisse der gemäß diesem Beschluss durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen innerhalb folgender Fristen:

  1. bis zum 31. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019;
  2. bis zum 31. März 2020 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 29. Februar 2020.

Artikel 7 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU

Artikel 7 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 30. September 2018."

Artikel 8 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.

Artikel 9 Geltung

Die Artikel 1 bis 6 gelten ab dem 1. Oktober 2018.

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

5) Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1994 S. 37).

.

Spezifizierte Waren Anhang I


Code der
Kombinierten
Nomenklatur
Warenbezeichnung
2514 00 00 Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnl. Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet)
4415 20 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet)
4415 20 90 Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgerüstet; Flachpaletten und Palettenaufsatzwände)
4415 20 20 Flachpaletten und Palettenaufsatzwände, aus Holz
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz (ausg. Verschalbretter aus Sperrholz, Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt, und vorgefertigte Gebäude)
4421 Andere Waren aus Holz, a.n.g.
6501 00 Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz sowie Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten
6801 00 00 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausg. Schiefer)
6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
6803 00 Tonschiefer, bearbeitet, und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer (ausg. Körner [Granalien], Splitt und Mehl aus Schiefer; Mosaiksteine und dergl.; Schiefergriffel, gebrauchsfertige Schiefertafeln, und Tafeln, zum Schreiben oder Zeichnen)
6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 40 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl., Asbest enthaltend
6902 00 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
6904 00 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
6905 00 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6906 00 Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage (ausg. kieselsäurehaltige Fossilienmehle und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)
6912 00 83 Haushaltsgegenstände, Hygienegegenstände und Toilettengegenstände, aus Steinzeug (ausg. Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch sowie Badewannen, Bidets, Ausgüsse [Spülbecken] und ähnl. Installationsgegenstände; Statuetten und andere Ziergegenstände; Krüge, Ballons und ähnl. Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke)
6912 00 23 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch, aus Steinzeug (ausg. Statuetten und andere Ziergegenstände; Krüge- Ballons und ähnl. Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke; Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitendem Teil aus Metall)
7210 Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von> 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen
7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7317 00 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. solchen mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)
7415 Stifte, Nägel, Reißnägel, Klammern und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf, Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer (ausg. Heftklammern zusammenhängend in Streifen, und Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubengewinde)
8101 96 Draht aus Wolfram
8102 96 Draht aus Molybdän
8205 90 10 Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Handbetrieb oder Fußbetrieb
8465 93 Schleifmaschinen und Poliermaschinen, für die Bearbeitung von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnl. harten Stoffen (ausg. von Hand zu führende Maschinen und Bearbeitungszentren)
4504 90 80 Presskork, auch mit Bindemittel, und Waren aus Presskork (ausg. Schuhe und Schuhteile, Einlegesohlen, auch herausnehmbar; Kopfbedeckungen und Teile davon; Pfropfen und Trennscheiben für Jagdpatronen; Spielzeug, Spiele und Sportgeräte und Teile davon; Würfel, Platten, Blätter oder Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben; Stopfen)
4823 90 85 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von< 36 cm oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
6912 00 83 Haushaltsgegenstände, Hygienegegenstände und Toilettengegenstände, aus Steinzeug (ausg. Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch sowie Badewannen, Bidets, Ausgüsse [Spülbecken] und ähnl. Installationsgegenstände; Statuetten und andere Ziergegenstände; Krüge, Ballons und ähnl. Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke)
7108 13 80 Gold, einschl. platiniertes Gold, als Halbzeug, zu nichtmonetären Zwecken (ausg. Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von > 0,15 mm sowie massive Stäbe, Drähte und Profile)
7110 19 80 Platin als Halbzeug (ausg. Bleche und Bänder mit einer Dicke (ohne Unterlage) von > 0,15 mm sowie massive Stäbe, Drähte und Profile)
7304 31 20 Präzisionsstahlrohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausg. Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl verwendeten Art)
7304 41 00 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (ausg. Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
8407 33 20 Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, von der für Fahrzeuge des Kapitels 87 verwendeten Art, mit einem Hubraum von > 250 cm3 bis 500 cm3
8407 33 80 Hubkolbenmotoren mit Fremdzündung, von der für Fahrzeuge des Kapitels 87 verwendeten Art, mit einem Hubraum von > 500 cm3 bis 1 000 cm3
8424 49 10 Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt
8424 82 90 Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen von Flüssigkeiten oder Pulver, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau (ausg. Spritz-/Sprühgeräte und Apparate zur Bewässerung)
8424 89 40 mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
8424 89 70 Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.
8467 29 51 Handwinkelschleifer mit eingebautem Elektromotor, für Netzbetrieb
8544 19 00 Wickeldrähte für elektrotechnische Zwecke, aus anderen Stoffen als Kupfer, isoliert
8544 49 91 Drähte und Kabel, elektrisch, für eine Spannung von< 1 000 V, isoliert, nicht mit Anschlussstücken versehen, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von > 0,51 mm, a.n.g.
8708 30 10 Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von< 2 500 cm3 oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von< 2 800 cm3, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g.
8708 40 20 Schaltgetriebe und Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von< 2 500 cm3 oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von< 2 800 cm3, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g.
8708 91 20 Kühler und Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von< 2 500 cm3 oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von< 2 800 cm3, Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g.
8708 92 20 Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre sowie Teile davon, für die industrielle Montage von Einachsschleppern, Personenkraftwagen und Fahrzeugen, ihrer Beschaffenheit nach vor allem für die Personenbeförderung bestimmt, Fahrzeugen für die Warenbeförderung mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von< 2 500 cm3 oder mit Fremdzündung und einem Hubraum von< 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Pos. 8705, a.n.g.

.

Vorlage zur Berichterstattung gemäss Artikel 6 Anhang II


Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial von jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in Belarus und China

Berichtszeitraum:

Bericht erstattender Mitgliedstaat:

Beteiligte Eingangsorte: Ort der Inspektion: Anzahl der am Bestimmungsort inspizierten Sendungen:

Anzahl der am Eingangsort inspizierten Sendungen:

Code der Kombinierten Nomenklatur:

Anzahl der über den Bericht erstattenden Mitgliedstaat in die Union eingehenden Sendungen
Anzahl inspizierter Sendungen
Davon Anzahl von Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial
Davon Anzahl beschlagnahmter Sendungen mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial
  • Davon mit Schadorganismus und ohne konforme ISPM15-Markierung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln und angeben, ob die Markierung fehlt oder falsch ist)
  • Davon mit Schadorganismus und einer konformen ISPM15-Markierung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln)

    Ländercode, Code des Erzeugers/Behandlers und Behandlungscode (ISPM15-Markierung(en))

  • Davon nur ohne konforme ISPM15-Markierung (bitte nach fehlender bzw. falscher Markierung aufschlüsseln)
% der spezifizierten Waren, die kontrolliert wurden (von der Gesamtzahl der Sendungen)
ENDE

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