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Regelwerk, EU 2013, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)

(ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74;
Beschl. (EU) 2015/474 - ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 64;
Beschl. (EU) 2017/728 - ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2017 S. 33;
Beschl. (EU) 2018/1137 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 54aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 des Beschl.'es (EU) 2018/1137

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Holzverpackungsmaterial, das bereits für den Transport von Gegenständen jeglicher Art in die Union verwendet wird, muss Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG genügen.

(2) Bei in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen hat sich herausgestellt, dass das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendete Holzverpackungsmaterial mit Schadorganismen kontaminiert war, vor allem mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky), was zu Ausbrüchen dieser Organismen in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich geführt hat.

(3) Daher sollte das Holzverpackungsmaterial für diese Waren der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Überwachung, den in ihrem Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Pflanzengesundheitskontrollen und gegebenenfalls den in ihrem Artikel 13c Absatz 7 genannten Maßnahmen unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen sollten der Kommission gemeldet werden.

(4) Auf Grundlage der bei der Kommission gemeldeten Ergebnisse sollte bis zum 31. Mai 2014 eine Überprüfung zur Bewertung der Wirksamkeit dieses Beschlusses und der für die Union bestehenden pflanzengesundheitlichen Risiken bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, durchgeführt werden.

(5) Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2015 gelten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Holzverpackungsmaterial" Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz verwendet werden, die bereits bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden; verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen;
  2. "spezifizierte Waren" Waren mit Ursprung in China, die in die Union unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden und den Beschreibungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 entsprechen;
  3. "Sendung" eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind.

Artikel 2 Überwachung

(1) Das Holzverpackungsmaterial jeder Sendung mit spezifizierten Waren ist der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 3 und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zu unterziehen. Spezifizierte Waren dürfen erst dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a, d, e, f oder g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführten Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 3 abgeschlossen sind.

(2) Die zuständigen amtlichen Stellen können verlangen, dass Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Artikel 3 Pflanzengesundheitskontrollen 15

Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt.

Die Pflanzengesundheitskontrollen werden am Eingangsort in die Union oder an dem gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 4, die mutatis mutandis Anwendung findet, festgelegten Bestimmungsort durchgeführt.

Artikel 4 Maßnahmen bei Nichteinhaltung 15

Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.

Artikel 5 Berichterstattung 15 17

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission 5 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und spätestens am 30. April 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten das Formblatt für die Berichterstattung in Anhang II.

Artikel 6 Überprüfung

Dieser Beschluss wird bis zum 31. Mai 2014 überprüft.

Artikel 7 Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer 15 17 18

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.

Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 30. September 2018

Artikel 8 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

3) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

4) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16.

5) Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1994 S. 37).

.

Spezifizierte Waren Anhang I 15 17


Code der
Kombinierten
Nomenklatur
Warenbezeichnung Häufigkeit der
Pflanzengesundheitskontrollen (%)
2514 00 00 Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 15
2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 15
2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 15
6801 00 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 15
6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt 15
6803 00 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer 15
6907 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen 15
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen 15

.

Formblatt für die Berichterstattung Anhang II 15 17


Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China
Berichtszeitraum:
Berichterstattender Mitgliedstaat:
Beteiligte Eingangsorte: Ort der Inspektion: Anzahl inspiziert am Bestimmungsort:
Anzahl inspiziert am Eingangsort:
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
2514 00 00
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
2515
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
2516
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
6801 00 00
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
6802
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
6803 00
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
6907
Code der
Kombinierten
Nomenklatur:
7210
Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen
Anzahl inspizierter Sendungen
Davon Anzahl von Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial
Davon Anzahl beschlagnahmter Sendungen mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial
  • Davon mit Schadorganismus und ohne konforme ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln und angeben, ob die Kennzeichnung fehlt oder falsch ist)1
  • Davon mit Schadorganismus und einer konformen ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln)

Bitte Ländercode, Code des Herstellers/Behandlers und Behandlungscode der ISPM15-Kennzeichnung(en) angeben

  • Davon nur ohne konforme ISPM15- Kennzeichnung (bitte nach fehlender bzw. falscher Kennzeichnung aufschlüsseln)1
1) Gegebenenfalls Gründe angeben, warum die ISPM15-Kennzeichnung als falsch identifiziert wurde (Art, Kennzeichnungsmethode usw.)


ENDE

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