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Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)
(ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74;
Beschl. (EU) 2015/474 - ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 64;
Beschl. (EU) 2017/728 - ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2017 S. 33;
Beschl. (EU) 2018/1137 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 54aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 8 des Beschl.'es (EU) 2018/1137
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Holzverpackungsmaterial, das bereits für den Transport von Gegenständen jeglicher Art in die Union verwendet wird, muss Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG genügen.
(2) Bei in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen hat sich herausgestellt, dass das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendete Holzverpackungsmaterial mit Schadorganismen kontaminiert war, vor allem mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky), was zu Ausbrüchen dieser Organismen in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich geführt hat.
(3) Daher sollte das Holzverpackungsmaterial für diese Waren der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Überwachung, den in ihrem Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Pflanzengesundheitskontrollen und gegebenenfalls den in ihrem Artikel 13c Absatz 7 genannten Maßnahmen unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen sollten der Kommission gemeldet werden.
(4) Auf Grundlage der bei der Kommission gemeldeten Ergebnisse sollte bis zum 31. Mai 2014 eine Überprüfung zur Bewertung der Wirksamkeit dieses Beschlusses und der für die Union bestehenden pflanzengesundheitlichen Risiken bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, durchgeführt werden.
(5) Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2015 gelten.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 2 Überwachung
(1) Das Holzverpackungsmaterial jeder Sendung mit spezifizierten Waren ist der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 3 und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zu unterziehen. Spezifizierte Waren dürfen erst dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a, d, e, f oder g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführten Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 3 abgeschlossen sind.
(2) Die zuständigen amtlichen Stellen können verlangen, dass Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.
Artikel 3 Pflanzengesundheitskontrollen 15
Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt.
Die Pflanzengesundheitskontrollen werden am Eingangsort in die Union oder an dem gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 4, die mutatis mutandis Anwendung findet, festgelegten Bestimmungsort durchgeführt.
Artikel 4 Maßnahmen bei Nichteinhaltung 15
Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.
Artikel 5 Berichterstattung 15 17
Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission 5 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und spätestens am 30. April 2018 für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten das Formblatt für die Berichterstattung in Anhang II.
Artikel 6 Überprüfung
Dieser Beschluss wird bis zum 31. Mai 2014 überprüft.
Artikel 7 Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer 15 17 18
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 30. September 2018
Artikel 8 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2013
2) ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.
3) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.
4) ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16.
5) Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. Nr. L 32 vom 05.02.1994 S. 37).
Spezifizierte Waren | Anhang I 15 17 |
Code der Kombinierten Nomenklatur |
Warenbezeichnung | Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen (%) |
2514 00 00 | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | 15 |
6801 00 00 | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) | 15 |
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt | 15 |
6803 00 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer | 15 |
6907 | Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen | 15 |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen | 15 |
Formblatt für die Berichterstattung | Anhang II 15 17 |
Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China | ||||||||
Berichtszeitraum: | ||||||||
Berichterstattender Mitgliedstaat: | ||||||||
Beteiligte Eingangsorte: | Ort der Inspektion: | Anzahl inspiziert am Bestimmungsort: Anzahl inspiziert am Eingangsort: |
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Code der Kombinierten Nomenklatur: 2514 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2515 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2516 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6801 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6802 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6803 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6907 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 7210 |
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Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen | ||||||||
Anzahl inspizierter Sendungen | ||||||||
Davon Anzahl von Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial | ||||||||
Davon Anzahl beschlagnahmter Sendungen mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial | ||||||||
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Bitte Ländercode, Code des Herstellers/Behandlers und Behandlungscode der ISPM15-Kennzeichnung(en) angeben |
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||||||||
1) Gegebenenfalls Gründe angeben, warum die ISPM15-Kennzeichnung als falsch identifiziert wurde (Art, Kennzeichnungsmethode usw.) |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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