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Regelwerk, EU 2015, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/474 der Kommission vom 18. März 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)

(ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission 2 regelt die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird.

(2) Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU hat sich gezeigt, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, nach wie vor ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Union birgt. Daher sollte der Beschluss weiterhin bis zum 31. März 2017 gelten.

(3) Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Pflanzengesundheitskontrollen haben ergeben, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport von Waren aus Tonschiefer, glasierter Keramik und flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl verwendet wird, auch mit Schadorganismen kontaminiert war, insbesondere mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky). Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU sollte daher auch diese Waren abdecken.

(4) Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission 3 wurde Nummer 8 in Anhang IV Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte der Bezug auf diese Nummer 8 in den Artikeln 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU gestrichen werden.

(5) Unter Berücksichtigung des pflanzengesundheitlichen Risikos der einzelnen unter diesen Beschluss fallenden Waren und der Notwendigkeit, eine verhältnismäßigere Zuweisung der Ressourcen für eine effektive und effiziente Kontrolle aller Waren in gleicher Weise sicherzustellen, ist erfahrungsgemäß eine Pflanzengesundheitskontrolle mit einer Mindesthäufigkeit von 15 % angemessen. Daher sollte die Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen bei bestimmten Waren von 90 % auf 15 % gesenkt werden.

(6) Damit weitere Einzelheiten zu den der chinesischen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemeldeten Beanstandungen zu Holzverpackungsmaterial zusammengetragen werden können, ist es erfahrungsgemäß notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln, die gebraucht werden, um die Quellen unzuverlässiger Kennzeichnung zu identifizieren und Aufschluss darüber zu gewinnen, warum eine Kennzeichnung als falsch betrachtet wird.

(7) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen und der entsprechenden Meldungen sollte für diesen Zeitraum eine Übergangsregelung gelten.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt."

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Maßnahmen bei Nichteinhaltung

Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil a der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Berichterstattung

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