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Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1;
VO (EU) 2021/1383 - ABl. L 298 vom 23.08.2021 S. 1 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1131 dürfen Geldmarktfonds in Verbriefungen oder forderungsgedeckte Geldmarktpapiere ("asset-backed commercial papers", ABCP) investieren. Dabei wurde ein besonderer Anreiz geschaffen, in einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen bzw. ABCP zu investieren. Da die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bereits Anforderungen an STS-Verbriefungen und -ABCP enthält, muss die Verordnung (EU) 2017/1131 geändert werden, um auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen.
(2) Umgekehrte Pensionsgeschäfte ermöglichen es Geldmarktfonds, ihre Anlagestrategie und -ziele gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1131 umzusetzen. Nach der genannten Verordnung muss die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts kreditwürdig sein und müssen die als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerte ausreichend Liquidität und Qualität aufweisen, damit Geldmarktfonds ihre Ziele erreichen und im Fall der Liquidierung der Vermögenswerte ihren Verpflichtungen nachkommen können. Die für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendeten Standardvereinbarungen können zu dem Ziel beitragen, das Gegenparteirisiko zu steuern. Bestimmte Klauseln können jedoch dazu führen, dass die Basiswerte umgekehrter Pensionsgeschäfte für Geldmarktfondsverwalter unzugänglich und damit illiquide werden. Daher muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte den Geldmarktfondsverwaltern bei Ausfall oder bei vorzeitiger Kündigung des umgekehrten Pensionsgeschäfts zur Verfügung stehen und die Gegenpartei den Verkauf der Vermögenswerte nicht dadurch einschränken kann, dass sie eine vorherige Benachrichtigung oder Zustimmung verlangt.
(3) Wenn die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nach dem Unionsrecht beaufsichtigt wird, sollten Geldmarktfondsverwalter nicht verpflichtet sein, eine spezifische Anpassung am Wert eines Vermögenswerts (einen Abschlag) vorzunehmen. Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind, wenden die Geldmarktfondsverwalter zusätzliche Anforderungen an, wenn die Gegenpartei des Geschäfts nicht nach dem Unionsrecht reguliert oder nicht als gleichwertig anerkannt ist. Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollten die Mindestanforderungen für Abschläge mit den entsprechenden Anforderungen identisch sein, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt sind.
(4) Geldmarktfondsverwalter sollten in der Lage sein, einen höheren Abschlag als den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestwert anzuwenden, falls sie es angesichts der Marktbedingungen für erforderlich halten, sicherzustellen, dass die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Sicherheit ausreichend liquide ist. Sie sollten auch die Höhe des geforderten Abschlags prüfen und überarbeiten, um ein angemessenes Liquiditätsniveau zu gewährleisten, insbesondere wenn die in Artikel 224 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Höhe des Abschlags geändert wird oder sich die Restlaufzeit der Vermögenswerte oder andere Faktoren im Zusammenhang mit der Existenzfähigkeit der Gegenpartei geändert haben.
(Stand: 17.09.2021)
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