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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 der Kommission vom 3. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission 2 legt unter anderem die Muster für bestimmte Dokumente, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erstellt werden, fest.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben und es werden neue Emissionsgrenzwerte (Stufe V) für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Verbrennungsmotoren von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingeführt.

(3) Im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Emissionsgrenzwerte der Stufe V auch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten. Die Anwendung dieser Grenzwerte wird im Einklang mit dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenen Zeitplan aufgeschoben.

(4) Es ist daher erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 enthaltenen Muster zu ändern, um sie anzupassen und an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission 5 enthaltenen Muster anzugleichen.

(5) Zur Weiterentwicklung der verwaltungstechnischen Anforderungen sollten zusätzliche geringfüge Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgenommen werden, um die Genehmigung von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen als Bauteil zu ermöglichen und um umfassendere Informationen für die Zwecke der Typgenehmigung der Übertragungs- und Bremsanlagen für Anhängefahrzeuge obligatorisch zu machen.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

" Artikel 12a Übergangsbestimmungen in Bezug auf Motoren

Für Motoren, die vor dem 1. Januar 2018, und für Motoren der Unterklassen NRE-v-5 und NRE-c-5, die vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigt wurden, gelten weiterhin die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer geltenden Fassung vom 6. August 2018:

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(Stand: 11.03.2019)

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