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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 85 vom 28.03.2015 S. 1, ber. 2016 L 300 S. 26;
VO (EU) 2016/1789 - ABl. Nr. L 277 vom 13.10.2016 S. 60;
VO (EU) 2018/986 - ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 16 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dieser Verordnung werden die ausführlichen Verwaltungsvorschriften für die Muster für die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen festgelegt; das Muster der Bescheinigung über den Zugang zur On-Board-Diagnose des Fahrzeugs sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen; das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung; die Muster des gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerschildes und des EU-Typgenehmigungszeichens; die Muster des EU-Typgenehmigungsbogens und das Muster der dem EU-Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügten Liste der anwendbaren Anforderungen oder Rechtsakte; das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbogen; das Muster der dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügten Anlage mit den Prüfergebnissen; die allgemeinen Anforderungen an die Form der Prüfberichte; die Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann; alle Gesichtspunkte des Verfahrens der Autorisierung für das Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, sowie das Muster Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann; das Nummerierungssystem für die Autorisierungsbescheinigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann.

(2) Im Gegensatz zur Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sämtliche Anforderungen für einen Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für alle Klassen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen festgelegt. Die bei der EU-Typgenehmigung zu verwendenden Verwaltungsformulare sollten bereitgestellt werden.

(3) Seit die für Typgenehmigungsverfahren benutzten Muster in der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind, wurden in Fahrzeugen neue Techniken eingeführt. Die bei der EU-Typgenehmigung verwendeten Muster sollten daher angepasst werden.

(4) Um anzuzeigen, für welches Verfahren sich der Hersteller bei der Beantragung der Typgenehmigung entschieden hat, sollte ein neues Muster einer "Beschreibungsmappe" eingeführt werden.

(5) Um zu gewährleisten, dass unabhängige Marktteilnehmer angemessenen Zugang zu den Informationen über Reparaturen am Fahrzeug - einschließlich Informationen über Systeme für die On-Board-Diagnose und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen - erhalten, müssen die Hersteller den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen gewähren und den Genehmigungsbehörden gegenüber nachweisen, dass sie diese Anforderung eingehalten haben. Für diesen Nachweis sollte ein Muster für eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers festgelegt werden.

(6) Es sollten entsprechend den Typgenehmigungsverfahren für vollständige, vervollständigte und unvollständige Fahrzeuge drei Muster für eine Übereinstimmungsbescheinigung bereitgestellt werden.

(7) Um nachzuweisen, dass Zugmaschinen, die mit an ihnen angebauten Maschinen typgenehmigt worden sind, und Fahrzeuge der Klassen R und S ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau aufweisen, sollte ein Teil der in Anhang VII der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten technischen Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen für Maschinen dem Beschreibungsbogen beigefügt werden. Des Weiteren sollte die EG-Konformitätserklärung für die angebaute Maschine der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges beigefügt werden.

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