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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/932 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Bezug auf die Bestimmungen über Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) und die Anforderungen an eine Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABL. Nr. L 165 vom 02.07.2018 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kürzlich wurden CEN-Normen für bestimmte häufige Dieselkraftstoffmischungen mit Fettsäuremethylester (FAME) und paraffinischen Dieselkraftstoff veröffentlicht. Daher ist es zweckmäßig, die geltenden Vorschriften zu aktualisieren, damit sie sich auch auf diese neuen Normen beziehen.

(2) In Bezug auf Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) wurden durch die Verordnung (EU) 2016/1718 der Kommission 2 Anforderungen sowohl für den Stadtfahr-Anteil als auch die Länge der gesamten Fahrt eingeführt. Insbesondere wurde bei einigen mit Motoren mit höherer Leistung ausgerüsteten Fahrzeugen der Klasse N3 festgestellt, dass aufgrund dieser begrenzenden Anforderungen Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen gemäß den geltenden Vorschriften ungültige Prüfungen zur Folge haben. Um dieses Problem zu lösen, sollten die Bedingungen für die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich des Stadt-Fensters dahingehend geändert werden, dass der Stadtfahr-Anteil zulasten des Autobahn-Anteils vergrößert und die maximale Gesamtlänge der Fahrt verlängert wird.

(3) Es ist eine Klarstellung in Bezug auf die Anforderung erforderlich, dass im reinen Stadtbetrieb mindestens ein gültiges Fenster speziell für NOx-Emissionen verfügbar sein muss, da es sich bei diesen Betriebsbedingungen um den wichtigsten Schadstoff handelt.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 3 enthält für den Fall der Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit derzeit keine Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für den Nachweis der Einhaltung des vorgesehenen Toleranzbereichs für das Drehmomentsignal vom elektronischen Motorsteuergerät. Wenn daher der Motor nicht mit einem System zur Erkennung des verwendeten Kraftstoffs ausgerüstet ist, liegt die Entscheidung darüber, wie der Nachweis zur Feststellung der Übereinstimmung zu erbringen ist, im Ermessen des technischen Dienstes. Aufgrund des zunehmenden Interesses an der Typgenehmigung alternativer Kraftstoffe ist es zweckmäßig, dieses Verfahren zu vereinheitlichen. Die durch den alternativen Kraftstoff verursachte Drehmomentabweichung sollte daher festgestellt und dann dazu verwendet werden, einen Leistungskorrekturfaktor zu berechnen, der in den Typgenehmigungsunterlagen anzugeben wäre. Der Leistungskorrekturfaktor kann zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Genauigkeit des Drehmomentsignals vom elektronischen Motorsteuergerät verwendet werden. Des Weiteren kann der Leistungskorrekturfaktor bei Prüfungen mit PEMS im Falle eines alternativen Kraftstoffs für die Bestimmung des korrekten Drehmomentwertes für Emissionsberechnungen verwendet werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1.1.2 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Gestattet der Hersteller, die Motorenfamilie mit handelsüblichen Kraftstoffen zu betreiben, die weder mit der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 noch mit den CEN-Normen EN 228:2012 im Fall von unverbleitem Benzin oder EN 590:2013 im Fall von Diesel konform sind, wie beispielsweise FAME B100 (CEN-Norm EN 14214), FAME Dieselkraftstoffmischungen B20/B30 (CEN Norm EN 16709), paraffinischer Kraftstoff (CEN-Norm EN 15940) oder sonstige, so muss der Hersteller neben den Anforderungen in Abschnitt 1.1.1 auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

_______
1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12

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