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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/704 der Kommission vom 8. Mai 2018 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2729)
(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 14.05.2018 S. 18)



Neufassung -Ersetzt Beschl.'e (EU) 2016/420 und (EU) 2016/419

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 5 werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis 2019) festgelegt.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4) Die Kommission hat die Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2017 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen sowie die Korrekturen der Gebührensätze für 2018 für Streckendienste berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten nach Kontakten mit der Kommission vorgenommen hatten.

(5) Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission festgestellt, dass die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für 2018 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6) Bulgarien, Malta und Polen haben 2016 ihre Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für die verbleibenden Jahre des zweiten Bezugszeitraums, d. h. für die Jahre 2017, 2018 und 2019, überarbeitet. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2376 der Kommission 6 wurde die Kohärenz dieser überarbeiteten Ziele mit den unionsweiten Leistungszielen festgestellt. Auf der Grundlage ihrer Prüfung, bei der sie diesen überarbeiteten Zielen Rechnung getragen hat, stellte die Kommission fest, dass die von Bulgarien, Malta und Polen vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2017 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang stehen.

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(Stand: 11.03.2019)

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