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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2376 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission (EU) 2015/348 im Hinblick auf die Kohärenz der von Malta, Bulgarien und Polen eingereichten und überarbeiteten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke und der darin festgelegten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8433)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen 2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen die Mitgliedstaaten nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke (FAB) annehmen, die auch verbindliche nationale Ziele oder Ziele funktionaler Luftraumblöcke enthalten, die die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 besagt ferner, dass die Kommission die Kohärenz dieser Ziele anhand der Kriterien nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe d jener Verordnung zu bewerten hat. Die Bestimmungen hierzu wurden im Einzelnen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013.

(2) Im Anschluss an die Bewertung der Leistungsziele erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 3, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die in den von Malta, Bulgarien und Polen vorgelegten Leistungsplänen aufgeführten Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den Leistungszielen der Europäischen Union für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) im Einklang stehen.

(3) Daraufhin erließ die Kommission in Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1985 der Kommission 4, der diese Mitgliedstaaten zu der von ihnen beantragten Überarbeitung ihrer Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz für die Jahre 2017, 2018 und 2019 berechtigt.

(4) Auf dieser Grundlage haben Malta, Bulgarien und Polen ihre jeweiligen Ziele überarbeitet, ihre Leistungspläne entsprechend geändert und der Kommission 2016 mit dem Antrag auf eine Genehmigung der Überarbeitung vorgelegt.

(5) Die Kommission hat diese geänderten Pläne und insbesondere die überarbeiteten Leistungsziele nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet. Die Kohärenz der Ziele im wesentlichen Leistungsbereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Zielen, ausgedrückt in festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, wurde im Einklang mit dem Grundsatz in Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 1 von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bewertet; hierzu wurden insbesondere der Trend der festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum (bezogen auf das Ziel einer Senkung um durchschnittlich 3,3 % jährlich) und im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) 2012-2019 (bezogen auf das Ziel einer durchschnittlichen Senkung um 1,7 % jährlich) sowie die Höhe der festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im Vergleich zu Mitgliedstaaten mit einem ähnlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Umfeld berücksichtigt.

(6) Für Malta ergab die Bewertung, dass die überarbeiteten Ziele auf einer geplanten Senkung der festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit im zweiten Bezugszeitraum um durchschnittlich 3 % pro Jahr beruhen. Dieser Wert liegt knapp unter der angestrebten Senkung der durchschnittlichen unionsweit festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit in diesem Bezugszeitraum. Doch im Gesamtzeitraum (erster und zweiter Bezugszeitraum) sinken die festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit stärker (- 4,6 %) als die unionsweite Zielvorgabe. Zudem beruht Maltas überarbeitetes Ziel für 2019 auf geplanten festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit, die deutlich niedriger sind (40,4 %) als die durchschnittlichen festgestelltenstreckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit von Mitgliedstaaten, die ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld aufweisen wie Malta. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Ziele Maltas für die Jahre 2017, 2018 und 2019 im Einklang mit den unionsweiten Zielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz für den zweiten Bezugszeitraum stehen.

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