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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission vom 1. März 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch Abwicklungsbehörden für die Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2018 S. 7;
VO (EU) 2021/622 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 123aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 der VO (EU) 2021/622

s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 17 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Den Abwicklungsbehörden wurde die Aufgabe übertragen, die für jedes Institut geltende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ("minimum requirement for own funds and eligible liabilities", im Folgenden "MREL") gemäß den in Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 2 der Kommission präzisierten Anforderungen und Verfahren festzulegen.

(2) Nach Artikel 45 Absatz 16 der Richtlinie 2014/59/EU haben die Abwicklungsbehörden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) die von ihnen festgesetzten Mindestanforderungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden mitzuteilen. Einheitliche Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung dieser Angaben an die EBa sollten derart gestaltet sein, dass sie der EBa die Überwachung der Entscheidungen über die MREL erleichtern und eine sachgerechte Beurteilung im Hinblick darauf gewährleisten, ob EU-weit ein konvergenter Ansatz verfolgt wird.

(3) Für Gruppen mit einer konsolidierten MREL muss präzisiert werden, welche Abwicklungsbehörde der EBa erstens mitteilt, welche MREL für das betroffene Mutterunternehmen festgelegt wurde, und die EBa zweitens über die für Tochterunternehmen geltende MREL informiert - unabhängig davon, ob diese Entscheidung von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für das jeweilige Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde gemeinsam oder in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens getroffen wurde. Damit gewährleistet ist, dass die EBa zum Mutter- wie zu den Tochterunternehmen die notwendigen Angaben erhält, sollte die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde die EBa in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowohl über die auf Einzelbasis als auch über die für das betreffende Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL unterrichten müssen; zudem sollten die für die Tochterunternehmen einer Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörden die EBa in Abstimmung mit den zuständigen Behörden über die für jedes einzelne Institut in ihrem Rechtsgebiet festgelegte MREL unterrichten müssen.

(4) Um bei MREL-Entscheidungen konvergente Praktiken zu fördern und die Rolle der EBa bei der Überwachung zu stärken, sollten für die Übermittlung der Angaben durch die Abwicklungsbehörden an die EBa einheitliche Meldezeiträume und -fristen festgelegt werden.

(5) Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBa der Kommission vorgelegt hat.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor 3 eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zu übermittelnde Angaben

(1) Um der EBa die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden "MREL") sowie gegebenenfalls die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU, die gemäß Artikel 45 Absatz 16 für jedes einzelne Institut im Rechtsgebiet der Abwicklungsbehörden auf individueller und auf konsolidierter Basis festgelegt wurden, mitzuteilen, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBa in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2) Gehört ein Institut einer Gruppe an, für das die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBa in Abstimmung mit den zuständigen Behörden für dieses Institut auch die in Anhang III genannten Angaben.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 machen die Abwicklungsbehörden in den hierfür in Anhang II vorgesehenen Feldern nach bestem Vermögen qualitative Angaben zu den Gründen für die getroffenen MREL-Entscheidungen und verweisen gegebenenfalls auch auf individuelle oder Gruppenabwicklungspläne, öffentliche Entscheidungen oder Grundsatzerklärungen der Abwicklungsbehörde oder auf andere Begleitunterlagen.

(4) Die in Anhang II genannten Begriffe werden in derselben Bedeutung verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen, die in den jeweiligen Tabellenspalten des Anhangs genannt sind.

Artikel 2 Vereinfachte Berichtspflichten für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

(1) Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBa in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45 Absatz 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 90 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.

(2) Abweichend von Artikel 1 übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBa in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 mit null festgelegt ist, die in Anhang I, Anhang II Spalten 10 bis 120 und, sofern die Institute einer Gruppe mit konsolidierter MREL angehören, die in Anhang III genannten Angaben.

Artikel 3 Für Gruppen zuständige Meldebehörde

Für Gruppen, für die die MREL auf konsolidierter Basis festgelegt wurde, werden die in den Artikeln 1 und 2 genannten Angaben folgendermaßen übermittelt:

  1. Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBa in Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen oder das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis festgelegte MREL;
  2. die zuständigen Abwicklungsbehörden unterrichten die EBa in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Rechtsgebiet auf Einzelbasis anwendbare MREL.

Artikel 4 Meldezeiträume und -fristen

(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 1 genannten Angaben umgehend, sobald eine Entscheidung über die MREL getroffen oder aktualisiert wird.

(2) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in Artikel 2 genannten Angaben in Bezug auf die zum 1. April jeden Jahres festgelegte und gültige MREL bis zum 30. April desselben Jahres.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2018

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. Nr. L 237 vom 03.09.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

4) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).

.

Angaben zu den meldenden Abwicklungsbehörden Anhang I


Meldende Abwicklungsbehörde
Meldedatum
Kontaktperson
Name
E-Mail
Telefonnummer
Allgemeine Bemerkungen (optional)

.

Angaben zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Anhang II


Pflichtfelder Vereinfachtes Meldeformular
(wenn "JA" in Spalte 90)
Von allen Instituten auszufüllen Für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist
Rechts-
grundlage
Artikel 45 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014 Allgemeine Angaben Artikel 45 Absatz 11 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU oder Artikel 12 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 806/2014 Vereinfachtes Meldeformular (falls zutreffend) Artikel 1 Absatz 4 der Durchführung-
sverordnung (EU) 2016/962 der Kommission
Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission
Rechtsträger-
kennung ("LEI")
Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? Name des Unter-
nehmens
Gründungs-
mitglied-
staat
Ist die meldende Abwicklungsbehörde zuständig für die Gruppenabwicklung? Datum der MREL-
Entscheidung oder der Entscheidung über die g Ausnahme
Hat die Abwicklungs-
behörde eine Ausnahme von der MREL-Anwendung beschlossen?
Anmer-
kungen
Vereinfachtes Melde-
formular (falls zutreffend)
Instituts-
kategorie falls
anwendbar
(falls anwendbar)
Entspricht die MREL dem standardmäßigen Verlust-
absorptions-
betrag?
Art der Anpassung am Verlustabsorptions-
betrag (falls zutreffend)
10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120


Nicht obligatorisch für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist
Art der Anforderung Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel Gesamtrisikobetrag Nenner der Verschuldungsquote Verlustabsorptionsbetrag
Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 1 Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission und Artikel 429 Absätze 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission
In gemeinsamer Entschei-
dung festgelegte MREL
Aktueller Wert Melde-
stichtag von Posten 140
Aktueller Wert Melde-
stichtag von Posten 160
Angenom-
mener Wert nach Abwicklung
Anmer-
kungen
Aktueller Wert Melde-
stichtag von Posten 200
Angenom-
mener Wert nach Abwicklung
Anmer-
kungen
Standardmäßiger Verlustabsorptionsbetrag nach Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Aufwärts-
korrektur
Art(en) der Aufwärts-
korrektur
Anmer-
kungen
Abwärts-
korrektur
Art(en) der Abwärts-
korrektur
Anmer-
kungen
Gesamt (240 + 250 + 280)
130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 310
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).


Nicht obligatorisch für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist
Rekapitalisierungsbetrag Anpassungen aufgrund von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, Größe, systemischem Risiko und Beiträgen an das Einlagensicherungssystem
Artikel 2 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 2 Absätze 7 und 8 der Delegierten Verordnung (Ein 2016/1450 der Kommission Artikel 2 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 2 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 2 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (Ein 2016/1450 der Kommission Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission
Zur Erfüllung der Vorschriften über die Bewilligungs-
erteilung
Standard-
mäßiger zusätzlicher Betrag zur Aufrecht-
erhaltung des Marktvertrauens durch Erfüllung von Puffern
Anpassung an vergleichbare Institute zur Aufrecht-
erhaltung des Marktver-
trauens
Anmer-
kungen
Abwärts-
korrektur unter Berücksichtigung von Informationen der zuständigen Behörde über Geschäftsmodell, Refinanzierungs-
modell und Risikoprofil des Instituts
Anmer-
kungen
Anpassung an Spalte 330 für Tochter-
unternehmen der Gruppe
Anmer-
kungen
Gesamt
(320 + 330
+ 340
+ 360
+ 380)
Für Ausschluss vom Bail-in Anmer-
kungen
Für Größe und syste-
mische Risiken
Anmer-
kungen
Für Beiträge des Einlagen-
sicherungs-
systems zur Finanzierung der Abwicklung
Anmer-
kungen
Gesamt (410 + 430 + 450)
320 330 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 440 450 460 470


Nicht obligatorisch für Institute, für die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission ein Rekapitalisierungsbetrag von null festgelegt ist
Kombinierte Bewertung der MREL Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (falls zutreffend)
Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 45 Absatz 13 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission
Gesamt (310 +
400 + 470)
MREL in % der Gesamt-
verbindlich-
keiten und -eigenmittel
(480 / 140)
Prozentsatz der MREL, der durch vertragliche Bail-in-
Instrumente erfüllt werden soll
Frist für die Erfüllung der Anforderung unter Posten 490 Art der Übergangs-
regelungen
Vorgesehene MREL (in % der Gesamtverbindlich keiten und -eigenmittel) Geplantes Datum der Anwen-
dung
Vorgesehene MREL (in % der Gesamt verbindlich keiten und -eigenmittel) Geplantes Datum der Anwen-
dung
Vorgesehene MREL (in % der Gesamt verbindlich keiten und -eigenmittel) Geplantes Datum der Anwen-
dung
Vorgesehene MREL (in % der Gesamt verbindlich keiten und -eigenmittel) Geplantes Datum der Anwen-
dung
Rechnungs-
legungs-
rahmen
480 490 500 510 520 530 540 550 560 570 580 590 600 610

.

Ort der MREL Anhang III


Institut Oberstes Mutterunternehmen Unionsmutterunternehmen Relevante unmittelbare Mutterunternehmen
Rechtsträger-
kennung ("LEI")
Name des Unterneh-
mens
Gründungs-
mitglied-
staat
Rechtsträger-
kennung ("LEI")
Name des Unterneh-
mens
Gründungs-
land
Rechtsträger-
kennung ("LEI")
Name des Unterneh-
mens
Gründungs-
mitglied-
staat
Rechtsträger-
kennung ("LEI")
Name des Unterneh-
mens
Gründungs-
land


ENDE

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