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Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die einheitlichen Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 160 vom 17.06.2016 S. 35)
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU können für ein Institut vereinfachte Anforderungen gelten, wenn die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die dort genannten Kriterien und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeitete Leitlinien feststellen, dass der Ausfall und die anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 8 stellen die Mitgliedstaaten unter Beachtung von Artikel 4 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden von der Anwendung der Anforderungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitte 2 und 3 dieser Richtlinie im Fall von Instituten absehen können, die aufgrund von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 einer Zentralorganisation zugeordnet und vollständig oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind. Zudem stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU sicher, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden von der Anwendung der Anforderungen von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Richtlinie im Fall von Instituten absehen können, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Insbesondere besagt Artikel 4 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU, dass Institute, die von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 3 direkt beaufsichtigt werden, oder Institute, die laut den Kriterien, auf die darin verwiesen wird, einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem eines Mitgliedstaats haben, nach Maßgabe von Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/59/EU eigene Sanierungspläne erstellen müssen und individuellen Abwicklungsplänen nach Maßgabe von Abschnitt 2 dieses Kapitels zu unterliegen haben.
(3) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU sind die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden verpflichtet, die EBa darüber zu unterrichten, wie sie Artikel 4 Absätze 1, 8, 9 und 10 dieser Richtlinie auf Institute in ihrem Rechtsgebiet angewandt haben. Im Rahmen dieser Verordnung sollten Dokumentvorlagen für die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 1 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU bereitgestellt werden, die je nach Bedarf auf institutsspezifischer Grundlage oder auf der Grundlage von Kategorien im Einklang mit den Methoden ausgefüllt werden können, die von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden bei der Bewertung von Instituten mit ähnlichen Eigenschaften im Hinblick auf die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie angewandt werden.
(4) Diese Verordnung basiert auf dem von der EBa der Kommission vorgelegten Entwurf der Durchführungsstandards.
(Stand: 17.11.2020)
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