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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/198 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 7aufgehoben)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 sicherzustellen, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 3 reihte die Kommission zwei Arten von Kolostrumpulver in Gelatinekapseln in die Position 1901 der Kombinierten Nomenklatur als "Lebensmittelzubereitung aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen" ein. Die Einreihung der Waren in die Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur wurde ausgeschlossen, da die Kommission der Auffassung war, dass die betreffenden Waren durch den Wortlaut der Position 1901 besser beschrieben werden als durch den Wortlaut der Position 2106.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 4 führte die Kommission eine neue Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur ein, um sicherzustellen, dass die Einreihung bestimmter Lebensmittelzubereitungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union übereinstimmt. Gemäß der neuen Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur sind die Kolostrumpulver in Gelatinekapseln, die Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 sind, in Position 2106 einzureihen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 sollte daher aufgehoben werden, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Kolostrumpulvern in Gelatinekapseln zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2012 der Kommission vom 30. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 210 vom 07.08.2012 S. 6).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 186 vom 19.07.2017 S. 1).

ENDE

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