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Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8;
VO (EU) 2018/541 - ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 59 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1257 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 18 Inkrafttreten Gültig, ber. 2022 L 43 S. 95)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2016/97 sieht zusätzlich zu den für alle Versicherungsprodukte festgelegten Wohlverhaltensregeln eine Reihe spezieller Vorschriften vor, durch die Versicherungsanlageprodukte geregelt werden sollen.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2016/97 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien und praktischen Einzelheiten für die Anwendung dieser speziellen Vorschriften festzulegen. Die entsprechenden Befugnisse betreffen die Bestimmungen über Interessenkonflikte, Anreize sowie die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit. Um die kohärente Anwendung der auf der Grundlage dieser Befugnisse angenommenen Bestimmungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass den Marktteilnehmern, den zuständigen Behörden und den Anlegern ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen und ein einfacher Zugang zu ihnen ermöglicht wird, ist es wünschenswert, sie in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Die Form einer Verordnung gewährleistet einen kohärenten Rahmen für alle Marktbetreiber und ist die bestmögliche Garantie für gleiche Ausgangsbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz.
(3) Die Umstände und Situationen, die bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen eines Kunden bzw. potenziellen Kunden abträglich sein können, zu berücksichtigen sind, sollten sich auf Fälle erstrecken, in denen es wahrscheinlich ist, dass der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden wird. Allerdings sollte es für solche Situationen nicht ausreichen, dass der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen möglicherweise einen Vorteil zieht, wenn dies nicht konkret in einer nachteiligen Auswirkung für den Kunden resultiert, oder dass ein Kunde, gegenüber dem der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen eine Verpflichtung hat, möglicherweise einen Gewinn erzielt oder einen Verlust vermeidet, wenn sich dies nicht nachteilig auf einen anderen Kunden auswirkt.
(4) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten, sollten die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit Interessenkonflikten sorgfältig an die Größe und Tätigkeiten des Versicherungsvermittlers bzw. des Versicherungsunternehmens und gegebenenfalls der Gruppe, zu der der Vermittler bzw. das Unternehmen gehört, sowie an das Risiko der Beeinträchtigung der Interessen des Kunden angepasst werden. Es sollte eine nicht erschöpfende Liste möglicher Maßnahmen und Verfahren festgelegt werden, um den Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Maßnahmen und Verfahren, die üblicherweise für den Umgang mit Interessenkonflikten zu berücksichtigen sind, Orientierung zu bieten. Aufgrund der großen Bandbreite von Geschäftsmodellen sind die vorgeschlagenen Maßnahmen und Verfahren möglicherweise nicht für alle Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen von Relevanz. Insbesondere sind sie für kleine Versicherungsvermittler und ihre eingeschränkte Geschäftstätigkeit unter Umständen nicht angemessen. In solchen Fällen sollten die Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen imstande sein, alternative Maßnahmen und Verfahren einzuführen, die besser geeignet sind, um in der jeweiligen Situation dafür zu sorgen, dass die Vertriebstätigkeiten im besten Interesse des Kunden ausgeführt werden.
(5) Während gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97
(Stand: 01.08.2022)
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