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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 18, ber. 2022 L 43 S. 95)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommens von Paris 2 geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2) Um diese Herausforderung anzugehen, stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal 3 vor. Der Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um verlorene Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.

(3) Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan "Finanzierung nachhaltigen Wachstums" 4, mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen.

(4) Die ordnungsgemäße Umsetzung des Aktionsplans fördert die Nachfrage der Anleger nach nachhaltigen Investitionen. Daher muss klargestellt werden, dass Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsziele im Rahmen der Lenkungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission 5 berücksichtigt werden sollten.

(5) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, sollten Nachhaltigkeitsfaktoren bei jedem Versicherungsprodukt im Produktzulassungsverfahren und bei jedem Versicherungsprodukt, das an nachhaltigkeitsinteressierte Kunden vertrieben werden soll, im Rahmen der übrigen Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen berücksichtigen.

(6) Da der Zielmarkt in ausreichender Detailtiefe festgelegt werden sollte, sollte eine allgemeine Erklärung, dass ein Versicherungsprodukt ein nachhaltigkeitsbezogenes Profil aufweist, nicht genügen. Vielmehr sollte von dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler, von dem das Versicherungsprodukt hergestellt wird, präzisiert werden, an welche Gruppe von Kunden mit spezifischen Nachhaltigkeitszielen das Versicherungsprodukt vertrieben werden soll.

(7) Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch für Kunden, die keine Nachhaltigkeitspräferenzen haben, leicht zugänglich bleiben, sollten Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, nicht verpflichtet werden, Kundengruppen zu ermitteln, deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen ein Versicherungsprodukt mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht entspricht.

(8) Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Versicherungsprodukts sollten transparent dargestellt werden, damit Versicherungsvertreiber ihren Kunden oder potenziellen Kunden die einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen können.

(9) Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung 6 zu anschließenden Gesetzgebungsinitiativen ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Kunden und potenziellen Kunden zu berücksichtigen haben.

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