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Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, ber. L 222 S. 114;
RL (EU) 2018/411 - ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 28 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2019/1935 - ABl. L 301 vom 22.11.2019 S. 3, ber. L 308 S. 135 Inkraftreten Gültig A;
RL (EU) 2023/2864 - ABl. L 2023/2864 vom 20.12.2023 Inkrafttreten Umsetzung A;
VO (EU) 2024/896 - ABl. L 2024/896 vom 20.03.2024 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt RL 2002/92/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) An der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind mehrere Änderungen erforderlich. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung jener Richtlinie vorzunehmen.
(2) Da Ziel und Gegenstand dieser Neufassung in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb ist und da dieser unionsweit geschieht, sollte diese neue Richtlinie auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. Diese Richtlinie sollte auch darauf abzielen, die nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs zu koordinieren.
(3) Da diese Richtlinie allerdings auf eine Mindestharmonisierung abzielt, sollte sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, in Einklang stehen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in der Union eine zentrale Rolle.
(5) Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und "Allfinanzunternehmen", Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.
(6) Den Verbrauchern sollte trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung.
(7) Die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungsvertriebstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten erforderlich ist. Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, sollten auf ähnlicher Grundlage in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden wie Versicherungsagenten und -makler.
(8) Damit unabhängig vom Vertriebskanal, über den Kunden ein Versicherungsprodukt erwerben - also direkt von einem Versicherungsunternehmen oder indirekt über einen Vermittler -, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, muss der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht nur Versicherungsunternehmen und -vermittler, sondern auch andere Marktteilnehmer erfassen, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihrem Hauptgeschäft vertreiben, wie etwa Reisebüros und Autovermietungsfirmen, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung.
(Stand: 10.09.2024)
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