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Richtlinie (EU) 2018/411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 28)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 harmonisiert die nationalen Bestimmungen für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen sowie deren Angestellte, und durch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in der Union.
(2) Nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 23. Februar 2018 in Kraft setzen.
(3) Am 21. September 2017 erließ die Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 3 und (EU) 2017/2359 4, die die Richtlinie (EU) 2016/97 ergänzen.
(4) In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 zu erheben, forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, nicht auf den 23. Februar 2018, sondern auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird. Als Grund für seinen Antrag führte das Europäische Parlament an, dass den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern mehr Zeit zugestanden werden muss, damit sie sich besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vorbereiten und die technischen und organisatorischen Änderungen umsetzen können, die erforderlich sind, um den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 nachzukommen.
(5) Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie schnellstmöglich in Kraft treten und sollte rückwirkend ab dem 23. Februar 2018 gelten.
(7) Somit ist es auch gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:
"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an."
2. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil a der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben."
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt rückwirkend ab dem 23. Februar 2018.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 14. März 2018.
2) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19).
3) Delegierte Verordnung (EU)
(Stand: 11.03.2019)
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