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Regelwerk, EU 2019, Versicherung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Euro-Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 301 vom 22.11.2019 S. 3, ber. L 308 S. 135)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) hat die Aufgabe, regelmäßig die Grundbeträge für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern zu überprüfen, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ist der von Eurostat für die Union erstellte Europäische Verbraucherpreisindex um 4,03 % gestiegen. Folglich sollten auch die oben genannten Grundbeträge um diesen Prozentsatz angehoben werden.

(2) Die Richtlinie (EU) 2016/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, und den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern genügend Zeit für die Ergreifung der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen einzuräumen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung aufgeschoben werden.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EIOPa vorgelegt wurde.

(5) Die EIOPa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97

Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1.300 380 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.924 560 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat."

2. Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19.510 EUR, entspricht;".

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2019

1) ABl. L 26 vom 02.02.2016 S. 19.

2) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

ENDE

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