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Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 6)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Indirekte Clearingvereinbarungen sollten kein zusätzliches Gegenparteirisiko für CCP, Clearingmitglieder, Kunden und indirekte Kunden gleich welchen Ranges verursachen, und die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden sollten angemessenen Schutz genießen. Daher ist es unerlässlich, dass jede Art von indirekter Clearingvereinbarung Mindestbedingungen erfüllt, die ihre Sicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten den an indirekten Clearingvereinbarungen beteiligten Parteien besondere Pflichten auferlegt werden, und indirekte Clearingvereinbarungen sollten nur zulässig sein, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Da die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei, für die indirekte Clearingdienste erbracht werden, gleichermaßen geschützt sein sollten wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, sind die unterschiedlichen Konzepte indirekter Kunden für die vorliegende Verordnung von entscheidender Bedeutung und sollten daher darin definiert werden.
(3) Da Clearingmitglieder als Teilnehmer im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 qualifiziert sein sollten und um für indirekte Kunden einen gleichwertigen Schutz zu gewährleisten, wie ihn Kunden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genießen, sollte es sich bei Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen, um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen gleichwertig sind, handeln.
(4) Die vermehrten Zwischenstufen zwischen einer zentralen Gegenpartei und den indirekten Kunden unterschiedlicher Ebenen bedingen zusätzliche operative Schritte, zusätzliche Konten und komplexere technische Lösungen und Verfahrensabläufe. Dies führt dazu, dass indirekte Clearingvereinbarungen sehr viel komplexer sind als Clearingvereinbarungen mit Kunden. Diesen vermehrten Zwischenstufen sollte daher Rechnung getragen werden, indem für indirekte Clearingvereinbarungen andere Kontenstrukturen mit einfacheren Abläufen vorgeschrieben werden als für Clearingvereinbarungen mit Kunden.
(5) Bei Clearingvereinbarungen mit Kunden müssen getrennte Einzelkonten angeboten werden. Für indirekte Clearingvereinbarungen sollten jedoch neben Sammelkonten für indirekte Kunden, die eine Aufrechnung ermöglichen, lediglich Brutto-Sammelkontenstrukturen für indirekte Kunden angeboten werden müssen, die einen Mechanismus zur Übertragung von Einschussforderungen und, falls so vereinbart, von über die Einschussforderung hinausgehenden Überschüssen vom indirekten Kunden bis hinauf zur zentralen Gegenpartei vorsehenund bei denen eine Aufrechnung von Positionen verschiedener indirekter Kunden innerhalb desselben Brutto-Sammelkontos nicht möglich ist. Dieser Mechanismus sollte es wie bei getrennten Einzelkonten ermöglichen, zu ermitteln, welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung eines bestimmten indirekten Kunden geführt werden und welche Sicherheiten und Positionen für Rechnung des Kunden oder anderer indirekter Kunden geführt werden.
(6) Darüber hinaus sollte er angesichts der Tatsache, dass die in einem Brutto-Sammelkonto für indirekte Clearingvereinbarungen gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den Verlusten eines anderen indirekten Kunden betroffen sein können, weil diese Vermögenswerte und Positionen in einem einzigen Konto zusammengefasst sind, durch die Geschwindigkeit, mit der diese Vermögenswerte und Positionen erforderlichenfalls ermittelt werden können, um sie nach einem Ausfall zu liquidieren, dazu beitragen, dass potenzielle Verluste so gering wie möglich gehalten werden.
(7) Dieser Mechanismus sollte außerdem eine sehr viel einfachere Kontenstruktur ermöglichen, die im Vergleich zu getrennten Einzelkonten kostengünstiger und weniger komplex ist und bei der dennoch die Sicherheiten und Positionen der verschiedenen indirekten Kunden unterschieden werden können, sodass sie ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen eines getrennten Einzelkontos gleichwertig ist. Die Vorgabe, Brutto-Sammelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, getrennte Einzelkonten für indirekte Kunden anzubieten, sofern die Clearingvereinbarung aus einer zentralen Gegenpartei, einem Clearingmitglied, einem Kunden und nur einer Ebene indirekter Kunden besteht.
(Stand: 17.11.2020)
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