umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (6)

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Anhang V

"Anhang XIV
Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

  1. es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten,
  2. es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte,
  3. es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
  4. es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
  5. es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
  6. es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten."

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Anhang VI

"Anhang XV
Validierungsregeln

Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

  1. sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
  2. sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
  3. sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
  4. sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
  5. sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden."

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Anhang VII

"Anhang XVIII

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
Meldebogennummer Meldebogencode Bezeichnung des Meldebogens / der Meldebogengruppe
MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG
67 C 67.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN
68 C 68.00 KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN
69 C 69.00 KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME
70 C 70.00 ANSCHLUSSFINANZIERUNG


C 67.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen


Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien

Name der Gegenpartei Unternehmens- kennung (LEI) Branche der Gegen- partei Sitz der Gegen- partei Produktart Erhaltener Betrag Gewichtete durch- schnittliche Ursprungs- laufzeit Gewichtete durch- schnittliche Restlaufzeit
Zeile ID 010 020 030 040 050 060 070 080
010 1. DIE ZEHN GRÖSSTEN GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMTVERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT




020 1,01
030 1,02
040 1,03
050 1,04
060 1,05
070 1,06
080 1,07
090

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