umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (5)

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5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR Sa CTP)

5.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.
  2. Im Meldebogen MKR Sa CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR Sa TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  3. Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet."Sonstige CTP-Positionen" sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik "Verbriefung" oder der Unterrubrik "n-ter-Ausfall-Kreditderivate" zugewiesen.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020 ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040 (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060 NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400 AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330 SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR Sa TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170-180 und 360-370 1.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190-200 und 340-350 AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380 TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220-230 und 390-400 INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420 VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430-440 NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450 EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.

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