umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (5)
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5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR Sa CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 258 der CRR |
050-060 | NETtopOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-400 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETtopOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
160 und 330 | SONSTIGE
Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte. Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR Sa TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen. |
170-180 und 360-370 | 1.250 %
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
190-200 und 340-350 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR |
210/380 | TRANSPARENZ
SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
220-230 und 390-400 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR |
410-420 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
430-440 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens. |
450 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt. |
(Stand: 12.04.2021)
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