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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1977 der Kommission vom 26. Oktober 2017 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 285 vom 01.11.2017 S. 1)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 2 reihte die Kommission ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 ein.

(2) Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-435/15 und C-666/15 3, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 ungültig ist.

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Bestimmungen, die vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der Union entfernt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2017

________

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 240 vom 13.08.2014 S. 12).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, GROFa u. a., C-435/15 und C-666/15, ECLI:EU:C:2017:232.

ENDE

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