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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 der Kommission vom 25. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, ihre nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet zu vernetzen.

(2) Die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die Vernetzung der elektronischen Fahrerkarten-Register über das Benachrichtigungssystem TACHOnet notwendig sind, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission 2 festgelegt worden.

(3) Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet kann entweder direkt über einen Anschluss an TESTa (Trans European Services for Telematics between Administrations - Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder aber indirekt über einen bereits an TESTa angeschlossenen Mitgliedstaat erfolgen. Traditionell werden solche Verbindungen aufgrund bilateraler Verträge zwischen Vertretern der auf nationaler Ebene beteiligten Stellen ohne Einbeziehung der Kommission hergestellt. Um einen möglichen Missbrauch der Verbindung auszuschließen und den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems zu gewährleisten, sollte aber die Kommission als Gesamtverwalterin des Benachrichtigungssystems TACHOnet rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn eine nationale Behörde Interesse an einer Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet bekundet.

(4) Das Benachrichtigungssystem TACHOnet steht nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern in der Praxis auch Drittländern offen. Die Kommission muss daher sicherstellen, dass Drittländer gegenüber dem Benachrichtigungssystem TACHOnet denselben Verpflichtungen nachkommen wie die Mitgliedstaaten.

(5) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollten bestimmte kleinere Änderungen vorgenommen werden, um folgende Aspekte genauer und klarer zu regeln: das Verfahren für die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet, die durchzuführenden Vortests und die Folgen eines Nichtbestehens, der Inhalt einiger XML-Benachrichtigungen, die Festlegung des abgestuften Verfahrens, das Mitgliedstaaten bei Systemfehlern zu befolgen haben, und die Dauer, für die personenbezogene Daten in den Protokollen der Zentralstelle gespeichert werden dürfen.

(6) Die neue Version des Benachrichtigungssystems TACHOnet gilt ab dem 2. März 2018. Damit jedoch gewisse Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, sollten die Vorschriften über Anbindung von Drittländern, Vortests und indirekten Zugang bereits mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k, l und m angefügt:

"k) "TESTa (Trans European Services for Telematics between Administrations - Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)" ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;

l) "direkter Zugang zu TACHOnet" bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;

m) "indirekter Zugang zu TACHOnet" bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt."

2.Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

" Artikel 3a Anbindung von Drittländern

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission, können Drittländer ihre elektronischen Register an das Benachrichtigungssystem TACHOnet anbinden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Artikel 3b Vortests

Die direkte oder indirekte Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests, die nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Kommission durchgeführt werden.

Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Kommission die Testphase anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die zuständige nationale Behörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind.

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