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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen

(ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2016 S. 51;
VO (EU) 2017/1503 - ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 10 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1 insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch, um die Einzigkeit der ausgestellten Fahrerkarten zu gewährleisten.

(2) Um den Austausch der elektronischen Daten über Fahrerkarten für die Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Kommission das Benachrichtigungssystem TACHOnet eingerichtet, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten untereinander Informationen über die Ausstellung von Fahrerkarten und deren Status abfragen können.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 schreibt die unionsweite Vernetzung der nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet oder eines mit diesem kompatiblen Systems zwingend vor. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten jedoch mit allen anderen Mitgliedstaaten über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.

(4) Daher ist es notwendig, die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für TACHOnet, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register, der Zugangsverfahren und der Sicherheitsmechanismen, verbindlich festzulegen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die verbindlich vorgeschriebene Vernetzung der nationalen elektronischen Register für Fahrerkarten mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:

  1. "asynchrone Schnittstelle" bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über eine neue HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;
  2. "Rundabfrage" ("broadcast search") bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an alle anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist;
  3. "Karten ausstellende Behörde" ("card issuing authority", CIA) bezeichnet die Stelle, die von einem Mitgliedstaat ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten;
  4. "Zentralstelle" ("central hub") bezeichnet das System, mit dessen Hilfe die Informationen über das TACHOnet weitergeleitet werden und so Benachrichtigungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können;
  5. "nationales System" bezeichnet das Informationssystem, das jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausgabe, Verarbeitung und Beantwortung von TACHOnet-Benachrichtigungen einrichtet;
  6. "synchrone Schnittstelle" bezeichnet einen Vorgang, bei dem in Beantwortung einer Anfrage eine Benachrichtigung über dieselbe HTTP-Verbindung zurückgeschickt wird;
  7. "anfragender Mitgliedstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, der eine Anfrage oder Mitteilung abschickt, die dann an den bzw. die jeweils antwortenden Mitgliedstaat(en) geleitet wird;
  8. "antwortender Mitgliedstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, an den die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist;
  9. "Einzelabfrage" ("singlecast search") bezeichnet eine Anfrage eines Mitgliedstaats, die an einen einzigen Mitgliedstaat gerichtet ist;
  10. "Fahrtenschreiberkarte" bezeichnet entweder eine Fahrerkarte oder eine Werkstattkarte gemäß Artikel 2 Buchstaben f und k der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
  11. "TESTa (Trans European Services for Telematics between Administrations - Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen)" ist eine Telekommunikationsverbundplattform für den gesicherten Informationsaustausch zwischen öffentlichen Verwaltungen in der Union;
  12. "direkter Zugang zu TACHOnet" bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von dem Mitgliedstaat verwaltet wird, der auch das Register betreibt;
  13. "indirekter Zugang zu TACHOnet" bezeichnet die Anbindung eines nationalen elektronischen Registers an das Benachrichtigungssystem TACHOnet über eine TESTA-Verbindung, die von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der nicht das Register betreibt."

Artikel 3 Verpflichtung zur Vernetzung mit TACHOnet

Die Mitgliedstaaten vernetzen die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten nationalen elektronischen Register mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet.

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