Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen
(ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2016 S. 51;
VO (EU) 2017/1503 - ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 10 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr 1 insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch, um die Einzigkeit der ausgestellten Fahrerkarten zu gewährleisten.
(2) Um den Austausch der elektronischen Daten über Fahrerkarten für die Mitgliedstaaten zu erleichtern, hat die Kommission das Benachrichtigungssystem TACHOnet eingerichtet, mit dessen Hilfe die Mitgliedstaaten untereinander Informationen über die Ausstellung von Fahrerkarten und deren Status abfragen können.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 schreibt die unionsweite Vernetzung der nationalen elektronischen Fahrerkarten-Register mit Hilfe des Benachrichtigungssystems TACHOnet oder eines mit diesem kompatiblen Systems zwingend vor. Im Falle eines kompatiblen Systems muss der Austausch elektronischer Daten jedoch mit allen anderen Mitgliedstaaten über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich sein.
(4) Daher ist es notwendig, die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für TACHOnet, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register, der Zugangsverfahren und der Sicherheitsmechanismen, verbindlich festzulegen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Anforderungen an die verbindlich vorgeschriebene Vernetzung der nationalen elektronischen Register für Fahrerkarten mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 finden folgende Begriffsbestimmungen Anwendung:
Artikel 3 Verpflichtung zur Vernetzung mit TACHOnet
Die Mitgliedstaaten vernetzen die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten nationalen elektronischen Register mit dem Benachrichtigungssystem TACHOnet.
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion