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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1499 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Anpassung an ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen leichter Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 219 vom 25.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2019/631 - ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 13 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 18 der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein in der Verordnung der Kommission (EU) 2017/1151 2 festgelegtes neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen - das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicles Test Procedure, WLTP) [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] - wird den derzeit geltenden und mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 3 eingeführten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Wirkung vom 1. September 2017 ersetzen. Das WLTP soll CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte liefern, die realen Fahrbedingungen besser entsprechen.

(2) Um der Differenz zwischen den nach dem geltenden NEFZ und nach dem neuen WLTP gemessenen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 4 [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] eine Methode zur Korrelation dieser Werte eingeführt.

(3) Die Korrelationsmethode soll in der bis Ende 2020 dauernden Phase der Einführung des WLTP angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Zielwerte für die CO2-Emissionen durch die Hersteller auf Basis der NEFZ-Emissionswerte für diesen Zeitraum geprüft werden kann. Entsprechend sollten WLTP-basierte Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen ab dem Kalenderjahr 2021 gelten.

(4) Im Jahr 2020 sind die CO2-Emissionen aller neu zugelassenen Fahrzeuge entsprechend der Korrelationsmethode sowohl nach dem NEFZ als auch nach dem WLTP zu bestimmen. Die Überwachung beider CO2-Werte dürfte aussagekräftige Datensätze liefern, die einen Vergleich der Emissionswerte aus beiden Prüfverfahren ermöglichen. Diese Datensätze dürften auch die Festlegung WLTP-basierter Zielvorgaben für spezifische Emissionen ermöglichen, die im Sinne von Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 im Vergleich zu den NEFZ-Messwerten vergleichbar streng sind.

(5) Mit Blick auf die Festsetzung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 sollte der durchschnittliche WLTP-basierte CO2-Emissionswert der im Jahr 2020 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge als Referenzwert verwendet werden. Zur Festlegung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen sollte dieser Referenzwert proportional in dem Maß angehoben oder gekürzt werden, in dem der betreffende Hersteller seine NEFZ-basierte Zielvorgabe im Jahr 2020 erfüllt hat.

(6) Um sicherzustellen, dass die WLTP-basierten Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Zeitverlauf vergleichbar bleiben, sollten jährliche Veränderungen der Durchschnittsmasse der Herstellerflotte berücksichtigt werden.

(7) Die nach Einführung des WLTP zu überwachenden ausführlichen Daten sollten um bestimmte neue Parameter ergänzt werden. Nach dem WLTP sind die CO2-Emissionswerte unter Berücksichtigung der spezifischen Konfiguration jedes einzelnen Fahrzeugs zu berechnen. Um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge identifiziert und die Daten von den Herstellern und von der Kommission wirksam geprüft werden können, empfiehlt es sich, die Überwachung auf Basis der Fahrzeug-Identifizierungsnummern vorzunehmen.

(8) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung einer Methode für die Bestimmung der Korrelationsparameter zur Berücksichtigung der Änderung des Regelprüfverfahrens sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 679).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden wie folgt geändert:

( 1) In Anhang I werden die folgenden Nummern 3, 4 und 5 angefügt:

"3. Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:

WLTP-basierte Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen =

Dabei ist

der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission * bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung;
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission ** bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung;
NEFZ2020Ziel die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

4. Ab 2021 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:

Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø - M0) - (Mø2020 -M0,2020)]

Dabei ist

WLTPReferenzziel die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
a siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;
Mø der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Zieljahr neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge in Kilogramm (kg);
M0 siehe Definition gemäß Nummer 1 Buchstabe c;
Mø2020 der Mittelwert der Masse (M), wie unter Nummer 1 definiert, der im Jahr 2020 neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge in Kilogramm (kg);
M0,2020 der im Bezugsjahr 2020 geltende M0-Wert.

5. Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:

Dabei ist

siehe Definition gemäß Nummer 3;
siehe Definition gemäß Nummer 3;
NEFZ2021Ziel die von der Kommission gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung gewährte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.
*) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1)."

**) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 644)."

( 2) Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird Nummer 1.1 wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

- In den Buchstaben g und n werden folgende Worte angefügt:

"(NEFZ und WLTP)";

- folgende Buchstaben werden angefügt:

"p) WLTP-Prüfmasse;

q) Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152;

r) Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie, die im Einklang mit Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt wurde."

ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Für das Kalenderjahr 2017 können die Daten gemäß Buchstabe g in Bezug auf WLTP-basierte CO2-Emissionswerte, gemäß Buchstabe n in Bezug auf WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen und gemäß den Buchstaben p und r jedoch auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden.

Ab dem Kalenderjahr 2018 halten die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 alle unter dieser Nummer genannten Parameter in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 dieses Anhangs zur Verfügung."

b) in Teil C Abschnitt 2 wird die Tabelle mit dem Titel "Detaillierte Überwachungsdaten - für jeweils ein Fahrzeug" wie folgt geändert:

i) Eintrag g erhält folgende Fassung:

"g) Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)
NEFZ-Wert
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert)
WLTP-Wert (ab 2018)";

ii) Eintrag n erhält folgende Fassung:

"n) Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n)
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt (ab 2018)";

iii) die folgenden Einträge p, q und r werden nach Eintrag o angefügt:

"p) WLTP-Prüfmasse;
q) Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden)
Prüffaktor (soweit vorhanden)
r) Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie."

iv) in Anmerkung 1 wird der zweite Satz gestrichen.

ENDE

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