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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel /Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1432 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 205 vom 08.08.2017 S. 59)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, erleichtert werden, indem Kriterien zur Identifizierung von Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt wurden und das Verfahren zur Zulassung von Produkten mit geringem Risiko beschleunigt wurde.

(2) Mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird der integrierte Pflanzenschutz gefördert, wobei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen nichtchemischen Methoden der Vorzug zu geben ist, die die geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben. Gemäß Artikel 12 ist insbesondere bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten wie solchen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko der Vorzug zu geben.

(3) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet auf die Identifizierung von Wirkstoffen mit geringem Risiko, die die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen, Anhang II Nummer 5 der genannten Verordnung Anwendung.

(4) In Anhang II Nummer 5 wird auf mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Gefahrenkategorien Bezug genommen. Im Interesse der Klarheit und um der gleichzeitigen Anwendung der genannten Verordnung Rechnung zu tragen, sollten diese Gefahrenkategorien näher spezifiziert werden.

(5) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Wirkstoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, auf Unionsebene als prioritäre Stoffe definiert und in Anhang X der genannten Richtlinie aufgeführt. Daher sollten diese aufgelisteten prioritären Stoffe nicht als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten.

(6) Die Kriterien in Bezug auf Persistenz und Biokonzentration könnten angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands verhindern, dass bestimmte auf natürliche Weise vorkommende Stoffe, die ein wesentlich geringeres Risiko darstellen als andere Wirkstoffe, wie bestimmte pflanzliche Stoffe oder Mineralstoffe, als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt werden. Daher sollten solche Stoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen.

(7) Semiochemikalien, d. h. von Pflanzen, Tieren oder sonstigen Organismen ausgesandte Stoffe, die der Kommunikation innerhalb einer bzw. zwischen verschiedenen Arten dienen, wirken zielspezifisch und nichttoxisch und kommen auf natürliche Weise vor. Sie wirken im Allgemeinen in sehr geringen Dosen, die häufig mit natürlich vorkommenden Mengen vergleichbar sind 5. Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte vorgeschrieben werden, dass auch Semiochemikalien als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten.

(8) Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umfassen Mikroorganismen, deren Eigenschaften sich von denjenigen chemischer Stoffe unterscheiden. Die auf Mikroorganismen anzuwendenden Kriterien für die Einstufung als Wirkstoff mit geringem Risiko sollten auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands festgelegt werden.

(9) Mikroorganismen zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln werden in Übereinstimmung mit den spezifischen Datenanforderungen in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission 6

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