umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 283/2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der VO (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2)
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Abschnitt 7
Verbleib und Verhalten in der Umwelt
7.1. Verbleib und Verhalten im Boden
Es sind alle maßgeblichen Angaben über Art und Eigenschaften der in den Untersuchungen verwendeten Böden, einschließlich pH-Wert, Gehalt an organischem Kohlenstoff, Korngrößenverteilung und Wasserhaltevermögen zu machen.
Die mikrobielle Biomasse der für die Abbauuntersuchungen im Labor genommenen Bodenproben muss direkt vor und nach Ende der Untersuchung bestimmt werden.
Die für die Abbau-, Adsorptions- und Desorptions- oder Mobilitätsuntersuchungen verwendeten Böden sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ sind für die verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Böden in den Regionen der Europäischen Union, in denen der Wirkstoff verwendet wird oder werden soll.
Die Böden müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die verwendeten Böden müssen möglichst immer feldfrisch sein. Ist die Verwendung von gelagerten Böden jedoch unvermeidlich, so müssen sie für eine begrenzte Zeit (höchstens drei Monate) unter bestimmten anzugebenden Bedingungen gelagert werden, unter denen die Lebensfähigkeit der Bodenmikroorganismen aufrechterhalten bleibt. Böden, die über längere Zeit gelagert wurden, dürfen nur noch für Adsorptions- oder Desorptionsuntersuchungen verwendet werden.
Ein Boden, der in Bezug auf Parameter wie Korngrößenverteilung, Gehalt an organischem Kohlenstoff und pH-Wert extreme Eigenschaften aufweist, darf nicht verwendet werden.
Felduntersuchungen sind unter Bedingungen durchzuführen, die der üblichen landwirtschaftlichen Praxis möglichst nahe kommen, und zwar an einer Reihe von Bodenarten und unter Klimabedingungen, die repräsentativ für die Verwendungsregionen sind. Bei Felduntersuchungen müssen die Witterungsbedingungen angegeben werden.
7.1.1. Abbauweg im Boden
Die vorgelegten Daten und Informationen sowie alle sonstigen maßgeblichen Daten und Informationen müssen ausreichen, um
Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter nicht extrahierbaren Rückständen chemische Stoffe zu verstehen, die von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln stammen, welche gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis verwendet wurden und nicht durch Verfahren extrahiert werden können, welche die chemische Natur dieser Rückstände oder die Natur der Bodenmatrix nicht wesentlich verändern. Durch Stoffwechselprozesse entstandene Bruchstücke, die zu natürlichen Produkten führen, gelten nicht als nicht extrahierbare Rückstände.
7.1.1.1. Aerober Abbau
Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind
Der/die aerobe(n) Abbauweg(e) ist/sind anzugeben, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließen, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.
Versuchsbedingungen
Untersuchungen zum Abbauweg/zu den Abbauwegen sind für mindestens einen Boden vorzulegen. Der Sauerstoffgehalt ist auf einem Wert zu halten, der die Fähigkeit der Mikroorganismen, aerob zu verstoffwechseln, nicht einschränkt. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Abbauweg von einer oder mehreren Eigenschaften des Bodens abhängt, wie etwa dem pH-Wert oder dem Tongehalt, so ist der Abbauweg für mindestens einen zusätzlichen Boden, der sich in diesen Eigenschaften unterscheidet, zu ermitteln.
Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:
(Stand: 10.06.2024)
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