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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1243 des Rates vom 29. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der 98. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und der 71. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung von Änderungen der SOLAS-Regeln II-1/23 und II-2/9.4.1.3, der internationalen Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, des Internationalen Rettungsmittel-Codes und des Anhangs V der MARPOL-Anlage VI zu vertretenden Standpunkt

(ABl. Nr. L 178 vom 11.07.2017 S. 9)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden "MSC") der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (im Folgenden " IMO") hat auf seiner 97. Tagung Änderungen der Regeln II-1/23 und II-2/9.4.1.3 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden " SOLAS"), der internationalen Codes von 1994 und 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (im Folgenden "HSC-Codes"), des Internationalen Rettungsmittel-Codes (im Folgenden "LSA-Code") und des Anhangs der Entschließung MSC.81(70) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 98. Tagung des MSC im Juni 2017 verabschiedet.

(3) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden "MEPC") der IMO hat auf seiner 70. Tagung Änderungen des Anhangs V der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " MARPOL-Anlage VI") bezüglich der Informationen vereinbart, die auf dem Tanklieferschein (im Folgenden "BFDN") vermerkt werden können. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 71. Tagung des MEPC im Juli 2017 verabschiedet.

(4) Der MSC der IMO hat auf seiner 95. und 96. Tagung mehrere Entwürfe für Änderungen der SOLAS-Regel II-1 in Bezug auf Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften verabschiedet. Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf diese Änderungen zu vertreten ist, ist im Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates 1 enthalten.

(5) Der MSC der IMO hat auf seiner 97. Tagung vereinbart, die Verabschiedung der meisten Änderungen der SOLAS- Regel II-1 in Bezug auf Unterteilungs- und Leckstabilitätsvorschriften auf die seine 98. Tagung zu vertagen; des Weiteren kam er hinsichtlich der Änderungen der Regel II-1/6 in Bezug auf die Formel für den vorgeschriebenen Unterteilungsgrad R überein, dass das derzeitige Sicherheitsniveau durch etwaige künftige Änderungen der Regel II-1/6 nicht gesenkt werden sollte.

(6) Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/2077 festgelegt wurde, bleibt somit gültig.

(7) Der MSC der IMO hat auf seiner 97. Tagung beschlossen, den Wortlaut der Regeln II-1/22, II-1/23 und II-1/24, in denen ähnliche Anforderungen unterschiedlich formuliert sind, zu vereinheitlichen und die vorhandenen Querverweise zu aktualisieren, ohne den Inhalt der zuvor gebilligten Änderungen zu verändern. Die Regel II-1/23 betrifft besondere Anforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und wird von dem im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt, der im Beschluss (EU) 2016/2077 festgelegt ist, nicht erfasst. Die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gilt für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in der Inlandfahrt. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser Richtlinie müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse a vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen.

(8) Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/9.4.1.3 stellen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster auf Fahrgastschiffen klar, die höchstens 36 Fahrgäste befördern, und auf Spezialschiffen mit über 60 (aber höchstens 240) Personen an Bord. Schiffe, die bis zu 36 Fahrgäste befördern, sollten dasselbe Sicherheitsniveau gewährleisten wie Schiffe, die über 36 Fahrgäste befördern. Die Richtlinie 2009/45

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