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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/2077 des Rates vom 17. Oktober 2016 über den im Namen der Europäischen Union auf der 70. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 97. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Hinblick auf die Verabschiedung der Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens, der SOLAS-Regel II-1, der SOLAS-Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der SOLAS-Regeln II-2/1 und II-2/10, der SOLAS-Regel II-1/3-12 sowie des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes, des Codes für Brandsicherheitssysteme und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertretenden Standpunkt

(ABl. Nr. L 320 vom 26.11.2016 S. 36)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.

(2) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) hat auf seiner 69. Tagung die Einrichtung eines obligatorischen Systems zur Erhebung von Daten für den Kraftstoffverbrauch sowie die notwendigen Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden "Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens") vereinbart. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 70. Tagung des MEPC im Oktober 2016 verabschiedet.

(3) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 95. und 96. Tagung Änderungen der Regel II-1, der Regeln III/1.4, III/30 und III/37, der Regeln II-2/1 und II-2/10 und der Regel II-1/3-12 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS), des Internationalen Übereinkommens und des Internationalen Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Übereinkommen und STCW-Code"), des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (im Folgenden "FSS-Code") und des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 (im Folgenden "2011 ESP-Code") gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 97. Tagung des MSC im November 2016 verabschiedet.

(4) Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu erhebenden und jährlich zu übermittelnden Daten, die Verfahren zur Überprüfung der übermittelten Daten, die Erstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen, Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang, die Vorlage der Daten bei der IMO, die Anonymisierung der Daten und den Zugang zu ihnen sowie Verfahren zur Bestätigung der Konformität von Schiffen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens. In der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ist ein EU-System für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Schiffsverkehrs niedergelegt. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für alle Schiffe über 5.000 BRZ, die einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, sich dort aufhalten oder von dort auslaufen, unabhängig vom Ort ihrer Registrierung.

(5) Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/757 enthält eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass eine internationale Übereinkunft in diesem Bereich geschlossen wird. Durch die Annahme der Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens wird ein solches Überprüfungsverfahren ausgelöst, was dazu führen kann, dass die Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 vorgeschlagen wird, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen in angemessenem Umfang an das im Rahmen der IMO vereinbarte weltweite Datenerhebungssystem angeglichen werden.

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