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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 7)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 29 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und die zuständigen Behörden vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt haben. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als zusätzliche objektive Kriterien formuliert, die bei den entsprechenden Geschäften erfüllt sein müssen. Diese Sicherheitsvorkehrungen sollten präzisiert werden, um eindeutig festzulegen, wann sie als erfüllt angesehen werden können.
(2) Es sollte sichergestellt werden, dass die Anwendung solcher günstigerer Raten die Liquiditätslage des Liquiditätsgebers nicht gefährdet und dem Liquiditätsnehmer die Einhaltung der Liquiditätsdeckungsquote tatsächlich erleichtert. Der Nachweis für ein geringes Liquiditätsrisikoprofil sollte dadurch erbracht werden, dass die Kreditinstitute die Liquiditätsdeckungsquote und jegliche andere gemäß Titel VII Kapitel 2 Abschnitte III und IV der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angewandte liquiditätsbezogene aufsichtliche Anforderungen und Maßnahmen einhalten und dass die zuständigen Behörden im Rahmen der jüngsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt haben, dass die Liquiditätslage des Instituts mit einem geringen Risiko einhergeht.
(3) Die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Liquiditätsunterstützung innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems sollte durch einen soliden vertraglichen Rahmen gewährleistet sein, dessen Solidität durch ein vom Leitungsorgan des Kreditinstituts gebilligtes Rechtsgutachten belegt wird. Durch die Mindestrestlaufzeit der Linie sollte dafür gesorgt sein, dass die Verpflichtung nicht punktuell für ein bestimmtes Geschäft, sondern dauerhaft über einen bestimmten Mindestzeitraum hinweg gilt.
(4) Es sollte sichergestellt werden, dass der Liquiditätsgeber dem Liquiditätsnehmer die erforderliche Liquiditätsunterstützung auch in Stressphasen zeitnah bereitstellen kann. Zu diesem Zweck sollte der Liquiditätsgeber die Liquiditätslage des Liquiditätsnehmers überwachen und sollten Notfallfinanzierungspläne von Liquiditätsgeber und Liquiditätsnehmer den Auswirkungen der Anwendung einer günstigeren Ab- oder Zuflussrate Rechnung tragen.
(5) Die in Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 34
(Stand: 17.11.2020)
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