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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4450)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 27.06.2017 S. 59)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 5, (EU) 2017/554 6, (EU) 2017/696 7, (EU) 2017/780 8, (EU) 2017/819 9 und (EU) 2017/977 10 dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte.

(4) Darüber hinaus wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert, um den Zeitpunkten der Durchführung der Maßnahmen in den neuen Gebieten Rechnung zu tragen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 geänderten Fassung aufgeführt sind.

(5) Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 wurden nur in Belgien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, erfasst. Belgien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Haltungsbetriebe herum, ergriffen hat. In Bezug auf die weiteren Ausbrüche in kleinen nichtgewerblichen Betrieben in Belgien hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 16

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