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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3962)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 155)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführt sind. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen der Kommission (EU) 2017/417 5, (EU) 2017/554 6, (EU) 2017/696 7, (EU) 2017/780 8 und (EU) 2017/819 9 dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte.

(4) Obwohl sich die allgemeine Seuchenlage in der Union stetig verbessert hat, ist es seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 zu einigen weiteren Ausbrüchen gekommen. Italien und das Vereinigte Königreich haben der Kommission jeweils einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Betrieben außerhalb der Gebiete gemeldet, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 derzeit für diese Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Darüber hinaus hat Luxemburg der Kommission den ersten Nachweis des Virus der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben gemeldet, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Die genannten drei Mitgliedstaaten haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbruchsherde herum, ergriffen haben.

(5) Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die von Italien, dem Vereinigten Königreich und Luxemburg nach den jüngsten Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94

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