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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 2930/86

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2) Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf Angaben für Fischereifahrzeuge wie Länge, Breite, Tonnage, Datum der Indienststellung und Motorstärke Bezug genommen.

(3) Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge dieselben Regeln angewandt werden. Diese Regeln sollten im Einklang mit den Standards der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Definitionen sollen sich auf Initiativen stützen, die von internationalen Sonderorganisationen bereits ergriffen worden sind.

(5) Daher sollten das am 29. April 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See, das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (im Folgenden " Übereinkommen von 1969") und das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen berücksichtigt werden.

(6) In einigen Fällen ist für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern die Methodik von Anhang I des Übereinkommens von 1969 ungeeignet. Daher ist für diese Schiffe eine einfachere Definition der Bruttoraumzahl angebracht.

(7) Die Internationale Standardisierungs-Organisation (ISO) hat Normen für Verbrennungsmotoren erstellt, die in den Mitgliedstaaten weitgehend angewendet werden.

(8) Um die Bezugnahme auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard, die die Anforderungen für die Bestimmung der Dauerleistung festlegen, an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen zu den Verweisen auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 5 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmung

Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 2 Länge

(1) Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Zum Zweck dieser Definition

  1. umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling;
  2. umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(2) Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf die Länge zwischen den Loten, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung.

Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 3 Breite

Die Breite eines Schiffes ist seine größte Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im Folgenden " Übereinkommen von 1969

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