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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

Vom 22. Januar 1975
(BGBl. II Nr. 4 vom 25.01.1975 S. 65; 27.01.2017 S. 50 17)



(siehe => TM.5/Rundschreiben 4)
(Interpretationen TM.5/Rundschreiben 5) Interpr.TM.5/5
(Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1546) Interpr.1546

Die Vertragsregierungen,

von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Interpr.TM.5/5

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Regeln" bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln;
  2. der Ausdruck "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt;
  3. der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
  4. der Ausdruck "Bruttoraumzahl" (bzw."Bruttoraumgehalt") bezeichnet das Maß für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgröße eines Schiffes;
  5. der Ausdruck "Nettoraumzahl" bezeichnet das Maß für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes;
  6. der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;
  7. der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
  8. der Ausdruck "Länge" bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
  9. der Ausdruck "Organisation" bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation.

Art. 3 Anwendungsbereich Interpr.TM.5/5

(1) Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:

  1. Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
  2. Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
  3. nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für

  1. neue Schiffe;
  2. vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
  3. vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
  4. alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe - abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten - für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.

(3) Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.

Art. 4 Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. Kriegsschiffe sowie
  2. Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuß) Länge.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden Gewässern verkehren:

  1. auf den Großen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
  2. auf dem Kaspischen Meer oder
  3. auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.

Art. 5 Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

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