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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung A.1.084(28)
1. SchVermÄndV - 1. Schiffsvermessungs-Änderungsverordnung
Erste Verordnung über die Änderung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Vom 27. Januar 2017
(BGBl. II Nr. 3 vom 07.02.2017 S. 50)



Siehe Fn. *
(angenommen am 4. Dezember 2013)
(Übersetzung)

Die Versammlung -

in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit auf See,

ebenso in Anbetracht dessen, dass die Versammlung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code) angenommen hat,

unter Hinweis auf die vorgeschlagenen Änderungen des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 ( Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969), um die Anwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben,

ebenso unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner einundneunzigsten Tagung die vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 angenommen hat,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 -

  1. beschließt nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 die Änderungen, die in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. bestimmt, dass aufgrund der neuen Regel 8 der Anlage III immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu Entschließung A.1070(28) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
  3. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung sowie ihrer Anlage zur Prüfung und Annahme zu übermitteln und ebenso allen Mitgliedern der Organisation Abschriften zu übermitteln;
  4. fordert alle betroffenen Regierungen auf, die Änderungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzunehmen;
  5. beschließt, dass diese Entschließung ihre Gültigkeit verliert, falls die vor - stehenden Änderungen aufgrund ihrer einstimmigen Annahme nach Artikel 18 Absatz 2 des Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 in Kraft treten, bevor sie aufgrund ihrer in dieser Entschließung geforderten Annahme in Kraft treten.

Änderungen der Anlagen I und III des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

Anlage I Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen

Regel 2 - Begriffsbestimmungen der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

1 Nach Begriffsbestimmung (8) werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:

"(9) Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

(10) Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr erarbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

(11) Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

(12) Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode."

2Nach Anlage II wird folgende neue Anlage III angefügt:

"Anlage III
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens

Regel 8 - Anwendung

Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 9 - Überprüfung der Einhaltung

(1) Jede Vertragsregierung unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

(2) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien verantwortlich.

(3) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien.

(4) Das Audit jeder Vertragsregierung

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien durchgeführt."

*) Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, der zuletzt durch Artikel 566 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 9a Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

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