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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1086 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 hinsichtlich der Charakterisierung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission 2 in der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission 3 geänderten Fassung wurde Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen.

(2) Bei der Kommission ist ein Antrag auf Änderung der Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs eingegangen. Zur Stützung dieses Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet. Ursprünglich hatte der Antragsteller beantragt, den Gehalt an Selenocystein in die Charakterisierung des Zusatzstoffs aufzunehmen, diese Änderung zog er letztendlich jedoch zurück; daher hat der Antrag lediglich die Anhebung des Selenhöchstgehalts in der geltenden Zulassung für den Zusatzstoff zum Inhalt.

(3) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2016 4 den Schluss, dass Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts durch die beantragte Änderung nicht beeinträchtigt würden, und erinnerte gleichzeitig an das mit dem Produkt verbundene Risiko für die Anwender. Die geltende Zulassung enthält jedoch eine Bestimmung, mit der diesem Risiko auf geeignete Weise begegnet wird.

(4) Die Bewertung der geänderten Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 634/2007 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2007

In Spalte 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 erhält der Text zwischen den Überschriften "Charakterisierung des Wirkstoffs" und "Analysemethode" folgende Fassung:

"Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Gehalt von 2.000-3.500 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)".

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 146 vom 08.06.2007 S. 14).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe (ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 20).

4) EFSa Journal 2016;14(11):4624.

ENDE

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