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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission vom 27. November 2006 zur Zulassung von Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 9;
VO (EU) 427/2013 - ABl. Nr. L 127 vom 09.05.2013 S. 20 Inkrafttreten -Art. 5;
VO (EU) 2019/804 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 28aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2019/804

Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang aufgeführten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" zählenden Zubereitung Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4) Die gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in dem Antrag auf Zulassung dargelegte Analysemethode betrifft die Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln. Die im Anhang zu dieser Verordnung genannte Analysemethode ist also kein gemeinschaftliches Analyseverfahren im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 19. April 2006 zu dem Schluss, dass Selenmethionin sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 3. Ferner schloss sie, dass Selenmethionin keine anderweitigen Risiken birgt, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach diesem Gutachten ist die Verwendung der Zubereitung eine Quelle für bioverfügbares Se und erfüllt die Kriterien eines ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes für alle Tierarten. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Bestandteile von Spurenelementen" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2006

______________
1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 (ABl. L 136 vom 24.05.2006 S. 3).

3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von Sel-Plex® als Futterzusatzstoff gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 19. April 2006. The EFSa Journal (2006) 348, S. 1-40.

.

  Anhang 13
Kennnummer
des Zusatzs-
stoffes
Name des Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige
Bestimmungen
Geltungsdauer
der Zulassung
Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg von Alleinfuttermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe Bestandteile von Spurenelementen
3b8.10 - Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae

CNCM I-3060
(inaktivierte Selenhefe)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %), und Selenverbindungen mit niedrigem Molekulargewicht (34-36 %) mit einem Gehalt von 2 000-2 400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form)

Analysemethode1

Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS

Alle Tierarten - 0,50
(insgesamt)
1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3. Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

10 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1) Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/

ENDE

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